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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzanfechtung/ Corona

Währen der Corona-Pandemie soll Unternehmen Rechtssicherheit gegeben werden, sich jetzt für die Sanierung und Fortführung zu engagieren.
Für den Fall des Scheiterns der Sanierung haben Bundestag und Bundesrat eine zeitlich begrenzte Aussetzungen der Anfechtbarkeit beschlossen:

  • Erhält ein Unternehmen einen Kredit im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020, dem sogenannten Aussetzungszeitraum, sind alle Rückzahlungen auf diesen Kredit bis zum 30. September 2023 sowie alle im Zeitraum 1. März bis 30. September 2020 (nachträglich) gewährten Sicherheiten nicht anfechtbar. Sie werden nicht als Benachteiligung von Gläubigern eingestuft.
  • Für im Aussetzungszeitraum gewährte Gesellschafterdarlehen ist die Rückzahlung bis zum 30. September 2023 ebenfalls nicht anfechtbar. Das gilt jedoch nicht für deren Besicherung.
  • Kongruente Deckungen, also Zahlungen oder Besicherungen, die der Empfänger in der Art und zu der Zeit zu beanspruchen hatte, sind in einem späteren Insolvenzverfahren ebenfalls nicht anfechtbar. Ebenfalls grundsätzlich unanfechtbar sind bestimmte inkongruente Deckungshandlungen, die im Gesetz einzeln aufgeführt sind, wie beispielsweise Zahlungen durch Dritte. Für diese Privilegierung von kongruenten und bestimmten inkongruenten Deckungen gibt es jedoch eine Einschränkung: War dem Empfänger bekannt, dass die Sanierungsbemühungen des Schuldners nicht dazu geeignet sind die eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, gilt das nicht.

    Die Aussetzung gilt nur eingeschränkt.

Auch bei der Insolvenzanfechtung gelten die Corona-bedingten Aussetzungen nur für ganz bestimmte Fälle, nämlich ausschließlich dann, wenn für das betroffene Unternehmen auch die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist.

Dafür muss dessen Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhen und es muss die Aussicht bestehen, dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. 



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