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Insolvenzrecht A bis Z
Präventive Restrukturierung

Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen. Ein Baustein ist die Einführung des präventiven Restrukturierungsrahmens. 

Im Kern geht es darum, unter Berücksichtigung der Vorgaben der Restrukturierungrichtlinie Unternehmen mit an sich funktionierendem Geschäftsmodell die Möglichkeit zu eröffnen, sich auch außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens zu sanieren.

Die Sanierung soll dabei im Ausgangspunkt auf Grundlage einer Vereinbarung des Unternehmens mit dessen Gläubigern erfolgen.

Es soll dabei ausreichen, dass eine qualifizierte Mehrheit für die Sanierungslösung stimmt.

Vom Insolvenzverfahren hebt sich das Verfahren zum einen dadurch ab, dass nicht alle Gläubiger in das Verfahren einbezogen werden und z.B. ihre Forderungen anmelden müssen.

Zudem kann das Vorhaben in einem vertraulichen, d.h. nicht öffentlichen Rahmen stattfinden.

Auch die Organisation des Verhandlungs- und Abstimmungsprozesses kann zu einem guten Stück den Beteiligten überlassen werden, die von dieser Möglichkeit eigenverantwortlich Gebrauch machen können.

Ein wichtiger Unterschied besteht auch darin, dass der präventive Rahmen keine Eingriffe in die Rechte der Arbeitnehmerschaft ermöglichen soll.

Das folgt aus der Überlegung, dass die Sanierungsmöglichkeiten für Unternehmen mit an sich funktionierendem operativen Betrieb geschaffen werden sollen.

Soweit Bedarf nach personalwirtschaftlichen Restrukturierungen besteht, sollen diese durch den präventiven Rahmen nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Nur muss insoweit eben – anders als in einem Insolvenzverfahren – auf die allgemeinen Instrumente des Individual- und Kollektivarbeitsrechts zurückgegriffen werden, deren Schutzmechanismen dann auch uneingeschränkt greifen. 

Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen ist sicherzustellen, dass die Instrumentarien des präventiven Rahmens gut vorbereiteten Sanierungsvorhaben vorbehalten bleiben. Das sollte allerdings keine Besonderheit der außergerichtlichen Sanierung sein, sondern auch für die eigenverwaltungsbasierte Sanierung in den Bahnen des Insolvenzverfahrens gelten.



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