|
Vollmacht |
Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist im Regelfall weder im Strafverfahren noch im Bußgeldverfahren vorgeschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestellung als Verteidiger formfrei möglich (BGH IX ZR 110/89). Die Wirksamkeit der Bestellung als Verteidiger hängt nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab. Es reicht aus, dass der Rechtsanwalt mitteilt, dass der Angeklagte ihn zu seinem Verteidiger gewählt hat. |
|
|