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Insolvenzrecht A bis Z
Vollmacht
Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist im Regelfall weder im Strafverfahren noch im Bußgeldverfahren vorgeschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestellung als Verteidiger formfrei möglich (BGH IX ZR 110/89). Die Wirksamkeit der Bestellung als Verteidiger hängt nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab. Es reicht aus, dass der Rechtsanwalt mitteilt, dass der Angeklagte ihn zu seinem Verteidiger gewählt hat. 


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11