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Sanierungsmoderation

Sanierungsmoderation (Bearbeitungsstand 12/2020) 


1. Antrag
Unternehmen haben die Möglichkeit bei “wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten” beim Amtsgericht die Einsetzung eines neutralen, geschäftskundigen Sanierungsmoderators zu beantragen, § 100. 


2. Aufsicht
Der Sanierungsmoderator steht unter der Aufsicht des Amtsgerichts, Abteilung Restrukturierung.

3. Grundvoraussetzungen
Das Unternehmen darf nicht offensichtlich zahlungsunfähig oder überschuldet sein, § 100 Abs. 1 S. 2. 


4. Ziel und Aufgaben 

4.1. Prüfung
Der Sanierungsmoderator muss sich ein Bild über die wirtschaftliche und finanzielle Lage verschaffen und diese prüfen, § 102 Abs. 2. 

4.2. Berichterstattung
Der Moderator hat dem Gericht monatlich über den Fortgang der Moderation zu berichten. 

4.3. Anzeigepflicht

Wenn die Insolvenzreife eintritt, hat der Sanierungsmoderator dies dem Gericht anzuzeigen.

4.4. Interessenwahrung
Der Sanierungsmoderators soll die Interessen aller Beteiligten einer Sanierung wahrnehmen. 

4.5. Ziel
Das Ziel ist der erfolgreiche Abschluss eines Sanierungsvergleichs , § 102 Abs. 

4.6. Ohne Zwang
Der Sanierungsmoderator übt keinen Zwang aus und setzt auch keine Zwangsmittel ein.  Scheitert die Sanierungsmoderation kann in einer nächsten Stufe der Sanierung der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zum Einsatz kommen- dieser bietet den zwangsweise Eingriffsmöglichkeiten.  

5. Verfahrensdauer

Die Sanierungsmoderation soll drei Monate nicht überschreiten, § 101. 
Eine Verlängerung ist möglich, wenn noch Verhandlungen erfolgversprechend laufen. 

6. Rechte des Sanierungsmoderators

Das Unternehmen muss dem Sanierungsmoderator Einblick in die Geschäftsunterlagen gewähren.

7. Abberufung

Auf Antrag des Unternehmens kann der Moderator jederzeit abberufen werden, 105 Abs. 1 Nr. 1.

8. Aufgaben des Gerichts

Das Gericht setzt einen Sanierungsmoderator ein, überwacht ihn und bestätigt einen Sanierungsvergleich, § 103 Abs. 1.  
Ein solcher Vergleich ist nur in besonderen Fällen später anfechtbar, § 103 Abs. 3.

9. Vergütung

Die Vergütung des Sanierungsmoderator Moderators richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitaufwand, § 104. Ausnahmen sind möglich.

10. Gesetzliche Grundlage und maßgebliche Vorschriften des StaRUG (gekürzt) 

§ 100 Antrag

(1) Auf Antrag eines Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, geschäftskundige und unabhängige Person zum Sanierungsmoderator. 
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist, insbesondere weil er die Zahlungen eingestellt hat. 
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Person gilt Satz 2 auch bei einer offensichtlichen Überschuldung.

(2) Im Antrag sind anzugeben:

1. der Gegenstand des Unternehmens und

2. die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.

Dem Antrag sind ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis des Vermögens sowie die Erklärung des Schuldners beizufügen, nicht zahlungsunfähig zu sein.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person hat sich die Erklärung auch darauf zu erstrecken, dass keine Überschuldung vorliegt.

(3) Der Antrag ist an das für Restrukturierungssachen zuständige Gericht zu richten.

§ 101 Bestellung

(1) Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf Antrag des Moderators, welcher der Zustimmung des Schuldners und der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger bedarf, kann der Bestellungszeitraum um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. 

(2) Die Bestellung wird nicht öffentlich bekannt gemacht.

§ 102 Sanierungsmoderation

(1) Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.

(2) Der Schuldner gewährt dem Moderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte.

(3) Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation monatlich schriftlich Bericht. 
Der Bericht enthält mindestens Angaben über

1. die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten;

2. den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten;

3. den Gegenstand der Verhandlungen und

4. das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen.

(4) Der Sanierungsmoderator zeigt dem Gericht eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an. 
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt dies auch für die Überschuldung des Schuldners.

(5) Der Sanierungsmoderator steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. 

§ 103 Bestätigung eines Sanierungsvergleichs

(1) Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. 

Die Bestätigung wird versagt, wenn das dem Vergleich zugrundeliegende Sanierungskonzept

1. nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder

2. keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat.

(2) Der Sanierungsmoderator nimmt zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 schriftlich Stellung.

(3) Ein nach Absatz 1 bestätigter Sanierungsvergleich ist nur unter den Voraussetzungen des § 97 anfechtbar.

§ 104 Vergütung

(1) Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben.

(2) Die §§ 87 bis 90 finden entsprechende Anwendung.

§ 105 Abberufung

(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:

1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,

2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.

§ 106 Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

(1) Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis der Bestellungszeitraum abläuft, er nach § 105 abberufen wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.

(2) Das Restrukturierungsgericht kann den Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten bestellen.


15.01.2024 Sanierungsmoderation: Vorteile, Antrag, Ablauf // Sanierungsmoderator Hermann Kulzer
Information

Die Sanierungsmoderation.

Zum Ende des Jahres 2020 hat der Gesetzgeber in einem Schnellverfahren das bestehende Sanierungs- und Insolvenzrecht in umfassender Weise ergänzt und fortentwickelt mit dem Ziel, einen rechtlichen Rahmen für insolvenzabwendende Unternehmenssanierungen und –restrukturierungen zu schaffen. – insbesondere durch das neue Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG).

Eine Sanierungsmoderation ist ein Verfahren, das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten dabei unterstützt, eine Lösung zur Überwindung der Krise zu finden. 

  • Es ist eine niedrigschwellig zugängliche Sanierungsoption, die konsensuale Lösungen der Beteiligten verlangt ¹. 
  • m Rahmen der Sanierungsmoderation wird ein Sanierungsvergleich zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern abgeschlossen. 
  • Der Sanierungsvergleich bietet den Parteien bestimmte Vorteile gegenüber dem Abschluss eines einfachen Vergleichsvertrags. So bündelt der Sanierungsvergleich beispielsweise die einzelnen Sanierungsbeiträge der Gläubiger und setzt sie zueinander in Abhängigkeit. Dadurch wird in einem geordneten, formalisierten Verfahren erreicht, dass die vergleichsbereiten Gläubiger ihre jeweiligen Sanierungsbeiträge nur gemeinsam leisten müssen ¹.
  • Ein Sanierungsvergleich ist nur eingeschränkt anfechtbar.

Die Vorteile, Voraussetzungen und den Ablauf einer Sanierungsmoderation möchte ich ergänzend darstellen:

  1. 1.       Vorteile einer Sanierungsmoderation
  • Man befindet sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens – in der Öffentlichkeit wird eine Sanierungsmoderation daher nicht bekannt.
  • Man verhandelt – moderiert von einem Sanierungsmoderator – mit einem Gläubiger, der durch seine Forderung den Bestand des Unternehmens gefährden kann.
  • Den Sanierungsmoderator kann man selbst auswählen und eine Empfehlung abgeben. Er muss allerdings für die Sanierungsmoderation geeignet, qualifiziert und unabhängig sein und darf das Unternehmen nicht vorher im Detail beraten haben.
  • Die Kosten einer Sanierungsmoderation sind moderat. Das Gericht gewährt eine voraussichtlich erforderliche Anzahl von Stunden mit einem bestimmten Stundensatz, Beispiel 20 Stunden á 250,00 Euro.
  • innerhalb dieses Zeitfensters soll/muss die Sanierungsmoderation abgeschlossen werden – es ist daher ein beschleunigtes Verfahren.
  • Wenn man einen Vergleich schließt mit dem Gläubiger – hier dem Finanzamt – wäre dieser Vergleich nur unter den Voraussetzungen des § 90 StaRUG anfechtbar – im Normalfall ist ein solcher Vergleich auch im gedachten Falle einer späteren Insolvenz nicht angreifbar. Dies regelt § 97 Abs. 3 StaRUG.
  • Auch etwaige Sanierungsgewinne durch einen Erlass sind im Rahmen einer Sanierungsmoderation steuerlich bevorzugt.

 

  1. 2.       Voraussetzungen für eine Sanierungsmoderation
  • Gemäß § 94 StaRUG setzt ein Verfahren zur Sanierungsmoderation einen Antrag eines Schuldners voraus. Der Antrag muss den Gegenstand des Unternehmens und die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten darstellen.
  • Dem Antrag muss ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis des Vermögens beigefügt werden.
  • Der Schuldner muss erklären, derzeit nicht zahlungsunfähig zu sein.
  • Der Schuldner muss – wenn eine GmbH vorliegt – auch erklären, dass keine Überschuldung vorliegt, vgl. § 94 Abs. 2, Satz 3, 2. Halbsatz StaRUG

 

  1. 3.       Ablauf
  • Das Gericht prüft den Antrag auf Sanierungsmoderation in Sachen Zulässigkeit.
  • Das Gericht fragt beim vorgeschlagenen Sanierungsmoderator an, ob er bereit ist, das Amt zu übernehmen und schlägt einen Stundensatz vor.
  • Das Gericht bittet den vorgeschlagenen Sanierungsmoderator, eine Unabhängigkeitserklärung abzugeben und sendet ihm dazu einen Vordruck mit Fragen.
  • er Sanierungsmoderator erklärt seine Bereitschaft und seine Zustimmung zum Stundensatz und gibt die Unabhängigkeitserklärung ab.
  • Das Gericht bestellt den Sanierungsmoderator mittels Beschluss.
  • Der Sanierungsmoderator startet seine Tätigkeit und prüft den Hintergrund der mitgeteilten Schwierigkeit.
  • Der Sanierungsmoderator nimmt Kontakt zum Gläubiger auf und macht einen Gesprächsvorschlag.
  • Die Parteien verhandeln unter Moderation des Sanierungsmoderators.
  • Im Idealfall schließen die Parteien einen Sanierungsvergleich.
  • Der Sanierungsvergleich kann auf Antrag durch das Gericht bestätigt werden.
  • Der Sanierungsmoderator macht seinen Schlussbericht und rechnet seine Stunden ab.
  • Das Gericht setzt die Vergütung fest.
  • Die Vergütung wird aus der Staatskasse bezahlt.
  • Der Schuldner erhält eine Rechnung vom Gericht über die entstandenen Kosten. Der Schuldner muss bereits vor der Bestellung des Sanierungsmoderators einen Vorschuss an das Gericht leisten in Höhe der voraussichtlichen Vergütung.

 

  1. 4.       Drohung mit der Sanierungsmoderation oder Überstimmung?
  • Kann mit einer Sanierungsmoderation dem Gläubiger „gedroht“ werden, wenn er sich nicht bewegt? Eine Drohung darf nicht erfolgen, aber eine Überzeugung.
  • Die Sanierungsmoderation ist noch kein Insolvenzverfahren, aber eine Art Vorstufe, wo man das Restrukturierungsgericht um Hilfe bittet.
  • Der Sanierungsmoderator hat keinerlei Rechte, in den Geschäftsbetrieb einzugreifen oder gar irgendetwas zu verfügen. 
  • Im Rahmen einer Sanierungsmoderation kann der einzelne Gläubiger, wenn er einer Regelung nicht zustimmt, aber nicht überstimmt werden durch andere Gläubiger, wie das in einem Insolvenzplanverfahren möglich ist. 
  • Wenn ein einzelner Gläubiger das Unternehmen gefährden kann und er überstimmt werden müsste für einen Vergleichsvorschlag, müsste ein anderes Verfahren gewählt werden.
  • Außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens eröffnet das StaRUG die Möglichkeit über ein Restrukturierungsverfahren, einzelne Gläubiger zu überstimmen.
    Die Voraussetzungen für ein Restrukturierungsverfahren sind allerdings wesentlich höher als das zuvor beschriebene Verfahren der Sanierungsmoderation. Das Gericht erwartet hier einen detaillierten Restrukturierungsplan.

     1.5. Sanierungsmoderator Kulzer
  • Hermann Kulzer ist ein Fachanwalt für Insolvenzrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht, der auch als Berater, Moderator oder Mediator tätig ist und Firmen in Krisen und bei Konflikten hilft. 
  • Er hat zahlreiche Insolvenzverfahren abgewickelt und Firmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt und saniert. 
  • Herr Kulzer ist an der Dresden University ausgebildeter Wirtschaftsmediator und hat seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Managements im Rahmen eines Aufbaustudiums zum Master of Business and Administration vertieft.
  • Kulzer hat bereits in 2023 Sanierungsmoderationen durchgeführt. 
  • Er ist verschwiegen- unabhängig- kompetent.

Haben Sie Rückfragen oder ein geeignetes Verfahren?

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Hermann Kulzer

  • MBA
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • möglicher Sanierungsmoderator in Fällen in
  • Dresden, Augsburg, München, Berlin, Leipzig, Chemnitz, Cottbus ua.
  • 0351/ 8110233
  • Dresden, Glashütterstraße 101 a, 01277 Dresden

Quellen: laut Recherchen vom 19.1.2024

(1) Der Sanierungsmoderator nach dem StaRUG – „der Vermittelnde“. https://www.cmshs-bloggt.de/rechtsthemen/praeventive-restrukturierung/der-sanierungsmoderator-nach-dem-starug-der-vermittelnde/.
(2) StaRUG: Teil 3 - Sanierungsmoderation | Löffler. K1.. https://www.k1.de/vorinsolvenz/starug-sanierungsmoderation/.
(3) Die Sanierungsmoderation im StaRUG | Von Experten erklärt. https://starug-blog.de/artikel/sanierungsmoderation-starug/.

 

Hinweis:
Der Beitrag ist ohne Gewähr und unverbindlich.
Er ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.
Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
15.03.2022 Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators
Information

 

A. Antrag
Hiermit stelle ich als Geschäftsführer der X GmbH den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators gemäß § 94 Abs.1 StaRUG. 
Ziel der Sanierungsmoderation ist eine Lösung mit ausgewählten Gläubigern zur Überwindung unserer Schwierigkeiten durch Abschluss eines Sanierungsvergleichs. 
Ich schlage vor,  als Sanierungsmoderator Herrn Mustermann, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Wirtschaftsmediator einzusetzen.

B. Zum Antragsinhalt

I. Gegenstand des Unternehmens 

II. Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten 
III. Verzeichnis der Gläubiger 
IV. Vermögensverzeichnis 
V.  Erklärung zur fehlenden Insolvenzreife 

C. Zu den materiellen Voraussetzungen 
I. Keine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit 
II. Keine offensichtliche Überschuldung

D. Zum Sanierungsmoderator 
I. Eignung

Herr Mustermann ist Fachanwalt für Insolvenzrecht, langjähriger Insolvenzverwalter, MBA und  ausgebildeter Wirtschaftsmediator. Er ist für eine Sanierungsmoderation geeignet und hat die erforderlichen kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen. Er hat auch die erforderlichen Verhandlungs-und Moderationstechniken.

II. Unabhängigkeit 

Herr Musterkmann ist unabhängig- es erfolgte in der Vergangenheit keine Beratung und Vertretung der Gesellschaft oder der Geschäftsleitung. 

III. Auswahlanregung 

Ich rege an, Herrn Rechtsanwalt Mustermann als Sanierungsmoderator einzusetzen.
IV. Auslagenvorschuss
Den Auslagenvorschuss werden wir sofort nach der Anforderung einbezahlen.

E. Kontaktadresse
1. Post
2. Telefon
3. Handy
4. Fax
5. Homepage
6. Ansprechpartner


Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. 

 

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