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Insolvenzrecht A bis Z
Eigenverwaltung Eigenverwaltungsplanung und Antrag
§ 270a Antrag; Eigenverwaltungsplanung
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,

2. ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,

3. eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,

4. eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und

5. eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1. ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlich- keiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozial- versicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,

2. ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Voll- streckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs-gesetz angeordnet wurden und

3. ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

§ 270b Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1. die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2. keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwal- tung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.
(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1. Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche
Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2. zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anord- nung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

§ 270c Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren

(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über
1. die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint,
2. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Ei- genverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung,
3. das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.

(2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen.

(3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter bedürfen.

(4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

§ 270d Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm

04.09.2025 Antrag Eigenverwaltung
Information

An das
Amtsgericht Musterstadt
– Insolvenzgericht –


Antragstellerin:

Mustersanus GmbH
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
vertreten durch die Geschäftsführung


I. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Antragstellerin beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.

Die Antragsvoraussetzungen gemäß §§ 13 ff. InsO werden erfüllt.
Insbesondere wird der Insolvenzgrund dargelegt (Zahlungsunfähigkeit, hilfsweise Überschuldung).

  • Weil der Geschäftsbetrieb fortgesetzt werden soll, wird ein qualifiziertes Gläubigerverzeichnis nach § 13 Abs. 1 S. 4 InsO beigefügt.

  • Ferner erfolgen in der Anlage die Angaben nach § 13 Abs. 1 S. 5 InsO:

    • Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres: [XX €]

    • Umsatzerlöse des letzten Geschäftsjahres: [XX €]

    • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer im letzten Geschäftsjahr: [XX]

  • Der Insolvenzgrund [XY] wird in einer gesonderten Anlage im Einzelnen ausgeführt.

  • Dem Antrag beigefügt ist außerdem die Erklärung des Geschäftsführers nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 InsO, wonach sämtliche im Insolvenzantrag enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind.

Die beigefügte nach insolvenzrechtlichen Vorschriften gegliederte Gläubigerliste dient zudem als Grundlage für das Insolvenzgericht, über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach §§ 22a, 67 InsO entscheiden zu können.


II. Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO

Neben dem Insolvenzantrag beantragt die Antragstellerin, das Verfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung durchzuführen.

1. Finanzplan (§ 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO)

Ein Finanzplan über die Liquiditätsentwicklung für die kommenden sechs Monate ist als Anlage beigefügt.

2. Fortführungs- und Sanierungskonzept (§ 270a Abs. 1 Nr. 2 InsO)

Die Antragstellerin hat ein Fortführungs- und Sanierungskonzept erarbeitet, das die Ursachen der Krise, geplante Restrukturierungsmaßnahmen und die wirtschaftliche Perspektive darstellt.

3. Stand der Verhandlungen mit Gläubigern (§ 270a Abs. 1 Nr. 3 InsO)

Die Antragstellerin führt bereits Gespräche mit wesentlichen Gläubigern (Hausbanken, Hauptlieferanten). Erste positive Rückmeldungen liegen vor, sodass von einer konstruktiven Mitwirkung ausgegangen werden kann.

4. Vorkehrungen zur Sicherstellung insolvenzrechtlicher Pflichten (§ 270a Abs. 1 Nr. 4 InsO)
  • Einrichtung interner Kontrollsysteme (laufende Liquiditätsüberwachung, Einhaltung steuerlicher Pflichten, ordnungsgemäße Buchführung).

  • Ferner hat die Geschäftsleitung einen Fachanwalt beauftragt und bevollmächtigt, sie bei allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen zu beraten und zu begleiten.
    Es handelt sich um Herrn X, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierung, der über eine nachgewiesene Expertise verfügt. Eine Darstellung seiner Qualifikation ist diesem Antrag als Anlage beigefügt.

5. Darstellung etwaiger Mehr- und Minderkosten (§ 270a Abs. 1 Nr. 5 InsO)

Bei Durchführung der Eigenverwaltung entstehen nach derzeitiger Einschätzung keine erheblichen Mehrkosten gegenüber dem Regelverfahren.
Vielmehr ist zu erwarten, dass durch die aktive Mitwirkung der Geschäftsführung und den beauftragten Fachanwalt Minderkosten entstehen.


III. Erklärungen nach § 270a Abs. 2 InsO
  1. Verbindlichkeiten bei Antragstellung
    Die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Verbindlichkeiten sind vollständig in der beigefügten Gläubiger- und Forderungsliste aufgeführt.

  2. Vollstreckungs- und Verwertungssperren
    Gegen die Antragstellerin sind in den letzten drei Jahren keine Vollstreckungs- oder Verwertungssperren angeordnet worden.

  3. Erfüllung der Offenlegungspflichten nach HGB
    Die Antragstellerin hat ihre gesetzlichen Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB in den letzten drei Geschäftsjahren ordnungsgemäß erfüllt.


IV. Anträge

Die Antragstellerin beantragt daher:

  1. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mustersanus GmbH zu eröffnen,

  2. das Verfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO durchzuführen,

  3. einen vorläufigen Sachwalter nach § 270b Abs. 1 InsO zu bestellen,

  4. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zu beschließen, da die Voraussetzungen des § 22a Abs. 1 InsO erfüllt sind,

  5. Sonstige: … (Platzhalter für weitere Anträge).


V. Anlagen
  1. Vermögensübersicht

  2. Forderungs- und Gläubigerverzeichnis

  3. Qualifiziertes Gläubigerverzeichnis nach § 13 Abs. 1 S. 4 InsO

  4. Angaben nach § 13 Abs. 1 S. 5 InsO (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer)

  5. Insolvenzgrund (Darstellung Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung)

  6. Nach §§ 13 ff. InsO gegliederte Gläubigerliste (zur Auswahl eines vorläufigen Gläubigerausschusses)

  7. Erklärung des Geschäftsführers nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 InsO (Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben)

  8. Finanzplan (6 Monate)

  9. Fortführungs- und Sanierungskonzept

  10. Übersicht über den Stand der Gläubigerverhandlungen

  11. Darstellung der organisatorischen Vorkehrungen

  12. Darstellung der Mehr-/Minderkosten

  13. Nachweis der HGB-Offenlegungspflichten

  14. Darstellung der Qualifikation des Fachanwalts für Insolvenzrecht und Sanierung

  15. Handelsregisterauszug / Gesellschaftsvertrag


Musterstadt, den [Datum]

Mustersanus GmbH
vertreten durch die Geschäftsführung

(Unterschrift/en)


Muster für die Erklärung des Geschäftsführers (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 InsO)

Anlage 7

Hiermit erkläre ich,
dass die im Insolvenzantrag der Mustersanus GmbH gemachten Angaben vollständig und richtig sind.

Musterstadt, den [Datum]


[Name des Geschäftsführers]
Geschäftsführer der Mustersanus GmbH

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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