insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Stammeinlage und Beweislast
Die ordnungsgemäße Aufbringung der Stammeinlagen (Stammkapital) ist einer der ersten Prüfungsschwerpunkte des Insolvenzgutachters/-verwalters.

Maßgeblich ist, daß das Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister noch unverbraucht ist. Die Praxis zeigt, daß dies in vielen Fällen nicht so ist.

Weitere Probleme entstehen durch "verdeckte Sacheinlagen"( vgl. Stichpunkt: verdeckte Sacheinlage )  oder das "Hin- und Herzahlen" der Stammeinlagen. Manche Gesellschafter zahlen die Einlagen ein und zahlen sie zeitnah an sich zurück, z.B. für den Kauf von Gegenständen.


Die grundsätzliche Beweislast des GmbH- Gesellschafters für die - auch längere Zeit zurückliegende - Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs.1 GmbHG, § 362 BGB)hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen, vgl BGH Beschluss vom 09.07.2007 II ZR 222/06 ZInsO 20/2007 S. 1111

02.04.2014 Ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlagen der GmbH - Fragen und (oft) böse Überraschungen!
Information 1. Wo ist die Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage gesetzlich geregelt?
§ 19 GmbHG

2. Was ist Zweck des § 19 GmbHG?
Sicherung der tatsächlichen Kapitalaufbringung

3. Was ist die zentrale Frage bei der Erbringung der Stammeinlagen?
Wann, durch wen und in welcher Weise ist die Zahlung erfolgt

4. Wann ist Einlagepflicht grundsätzlich erfüllt?
Wenn die Stammeinlage zur freien Verfügung des/der Geschäftsführer steht

5. Wann werden nicht erbrachte Einlagen auf jeden Fall geltend gemacht?
Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ist dies der erste Prüfungspunkt des Verwalters

6. Wenn trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erbringung der Stammeinlage?
Den Gesellschafter, der sich zu seinen Gunsten auf die Zahlung beruft, vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1992 - II ZR 30/91

7. Wer ist für die offene Stammeinlage bei Eintritt in die Gesellschaft verantwortlich?
Gemäß § 16 Abs.2 GmbHG ist für alle zur Zeit der Aufnahme des eintretenden Gesellschafters rückständigen Gesellschafterleistungen Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner gemäß
§ 421 F. BGB haftbar. Diese Haftung kann nicht durch Satzung ausgeschlossen werden.

8. Wenn trifft die Beweislast, wenn der Gesellschafter die Geschäftsanteile von einem Dritten erworben hat?
Immer denjenigen, der sich auf die Erbringung der Einlage beruft- also auch den neuen

9. Wie weise ich die Einzahlung der Stammeinlage nach?
Als Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage sind Einzahlungsbeleg, Bankbescheinigung oder Überweisungsträger geeignet, möglichst Originale

10. Was ist bei der Zahlung zu beachten?
Es ist eine eindeutige Tilgungsbestimmung in Bezug auf die Erbringung der Einlage erforderlich. Sie muss daher hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, vgl. BGH, Urt. v. 2.12.1968 - ZR 144/67.

11. Welche Tilgungsbestimmung ist nicht eindeutig?
Einlage/Darlehn oder Privateinlage ua.

12. Was passiert wenn man den Einzahlungsbeleg nicht mehr findet?
Ein fehlender Beleg ist nach Ansicht des BGH im Urteil vom 09.07.2007 kein Indiz für die Nichter-bringung der Stammeinlagenschuld, wenn seit dem Eintritt der Fälligkeit der Stammeinlagenzahlung, 10 Jahre vergangen sind und die 10-jährige Aufbewahrungsfrist des § 257 Abs.4 HBG überschritten ist.

13. Wann verjährt der Anspruch
Nach früherer Rechtsprechung 30 Jahre gemäß 195 BGB a.F.
Aktuell: 10 Jahre gemäß § 19 Abs.6 GmbHG
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
02.03.2008 BGH zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH
Information BGH zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht Der II. Zivilsenat des BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger machte als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH gegen den Beklagten als deren Alleingesellschafter einen Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage geltend. Der Beklagte hatte die bereits im Jahre 1989 fällig gewordene Bareinlage zwar zunächst in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt; dieser Leistung kam jedoch wegen Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften unter dem Blickwinkel der verdeckten Sacheinlage und des unerlaubten Hin- und Herzahlens überwiegend keine Tilgungswirkung zu. Der Beklagte hat sich mit der Erhebung der Einrede der Verjährung verteidigt. Das Landgericht hat der Ende Dezember 2004 eingereichten Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben; das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. Der II. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen und dabei insbesondere die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die - für zahlreiche Altfälle relevante –sprachlich misslungene Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB sei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend zu verstehen, dass in die durch das Verjährungsanpassungsgesetz neu eingeführte zehnjährige Verjährungsfrist für Einlageforderungen (§ 19 Abs. 6 GmbHG) frühestens der Zeitraum seit dem 1. Januar 2002 und nicht etwa der bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Einlageanspruchs im Jahre 1989 verstrichene Zeitraum einzurechnen sei. Danach war die Klageforderung im zu entscheidenden Fall nicht verjährt. BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 171/06 Landgericht Potsdam, Urteil vom 9.11.2005 - 1 O 781/04 Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 13.6.2006 - 6 U 128/05 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt
01.08.2007 Hin- und Herzahlen der geschuldeten Einlage einer neu gegründeten GmbH
Information Der II. Zivilsenat hatte wiederholt (vgl. Urt. v. 21. November 2005 – II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203) über die von Instanzgerichten unterschiedlich behandelte Frage zu entscheiden, wie im Rahmen der Kapitalaufbringung einer neu gegründeten GmbH der Vorgang rechtlich zu beurteilen ist, dass der Gesellschafter den geschuldeten Einlagebetrag an die Gesellschaft zahlt, ihn aber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zurückerhält (sog. „Hin- und Herzahlen“). Nach den das deutsche Kapitalschutzsystem prägenden, auf einen Mindestschutz der Gläubiger bedachten Regeln muss der Gesellschafter einer GmbH die geschuldete Einlage ordnungsgemäß und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung der Gesellschaft einzahlen (Kapitalaufbringung) und darf diese für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft nicht wieder entnehmen (Kapitalerhaltung): Gegen diese Regeln wird in der Praxis öfter verstoßen. Im Rahmen der Kapitalaufbringung geschieht es immer wieder, dass sich die Gesellschafter nicht endgültig der geschuldeten Einlage entäußern. Die Folgen eines solchen Verhaltens waren vom BGH zu beurteilen: Der Kläger ist seit 2003 Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Diese war im April 1997 von der Beklagten als sog. „Vorratsgesellschaft“ gegründet worden. Nach der Gründung zahlte die Beklagte zunächst die Stammeinlage ein. Die Zahlung floss allerdings unmittelbar darauf an sie zurück. Dabei lag der Rückzahlung angeblich eine Treuhandabrede zugrunde, wonach der Gesellschafter das Geld zugunsten der Vorratsgesellschaft anlegen sollte. Zwei Monate später übertrug die Beklagte ihre Geschäftsanteile an der Schuldnerin auf einen Dritten. Im Zuge dessen zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe der Stammeinlage an die Schuldnerin. Der Kläger hat diese Zahlung mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte selbst aufgrund der Treuhandabrede hat leisten wollen, nicht als Einlageleistung gelten lassen wollen und von der Beklagten die nochmalige Zahlung der Stammeinlage verlangt. In den Vorinstanzen hat der Kläger im Wesentlichen Recht bekommen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch das ursprüngliche Hin- und Herzahlen habe die Beklagte ihre Einlageschuld nicht erfüllen können; die Einzahlung der 50.000 DM im Zuge der Veräußerung der Geschäftsanteile habe deswegen keine Tilgungswirkung gehabt, weil die Beklagte nicht auf die Einlageschuld, sondern zur Erfüllung der Pflichten aus der Treuhandabrede HABE zahlen wollen. Im Ergebnis muss die Beklagte danach den Betrag von 50.000 DM zwei mal leisten. Auf die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision hat der II. Zivilsenat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte durch den Vorgang des Hin- und Herzahlens ihre Einlageschuld nicht hat tilgen können, billigt er, sie steht im Einklang mit der seit vielen Jahren gefestigten und auch im Schrifttum mehrheitlich vertretenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Verworfen hat er dagegen – insofern anknüpfend an das Urt. v. 21. November 2005 (aaO) und eine Entscheidung vom 17. September 2001 (II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997) – die Vorstellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch durch die spätere Zahlung von 50.000 DM ihre Einlageschuld nicht erfüllen können. Da das Hin- und Herzahlen wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen ist, hat die beklagte Gesellschafterin nichts geleistet und die Gesellschaft nichts erhalten; eine in diesem Zusammenhang für das „Herzahlen“ getroffene „Treuhand-„ oder „Darlehensabrede“ ist rechtlich unwirksam. Da der Sachverhalt so anzusehen ist, als habe der Gesellschafter den Einlagebetrag in seinem Vermögen behalten, ist auf keiner Seite eine Bereicherung eingetreten. Offen ist ausschließlich die Einlageschuld, die durch die spätere Einzahlung getilgt worden ist; dass sie mit einer rechtlich falschen Tilgungsbestimmung versehen worden ist, ändert daran nichts und führt vor allem nicht dazu, dass der Gesellschafter – gerade in der Insolvenz verwirklicht sich diese Gefahr – zweimal zahlen muss, nämlich auf die unwirksame „Treuhandabrede“ oder das unwirksame „Darlehen“ und außerdem auf die Einlageschuld. Das Berufungsgericht setzt sich mit der von ihm favorisierten Lösung bewußt, weil es den Kapitalschutzvorschriften in diesem Zusammenhang unangemessen formstrenge Bedeutung beimißt, darüber hinweg, dass dem Sinn der Kapitalaufbringungsregeln zuwider derjenige Gesellschafter besser gestellt ist, der den Fehler bei der Einlagezahlung nicht alsbald behebt, sondern zuwartet, bis er von dem Insolvenzverwalter zwangsweise zur Einlagezahlung veranlaßt wird: Er muss nur einmal leisten, während der gesetzestreu vorgehende Gesellschafter „der Dumme“ ist und – ohne Aufrechnungsmöglichkeit – ein zweites Mal an den Insolvenzverwalter zahlen muss. BGH, Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt
18.05.2007 Verdeckte Sacheinlage bei einer Bargründung und gewöhnliche Umsatzgeschäfte
Information 1. Gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen eines laufenden Geschäftsverkehrs stellen nach einer Entscheidung des OLG Hamm keine Umgehung der Sachgründungsvorschriften dar, die zu einer verdeckten Sacheinlage führen. Die Übernahme eines für den Geschäftsbetrieb notwendigen Warenlagers im Rahmen der Erstausstattung der Betriebs zählt zu diesen gewöhnlichen Umsatzgeschäften. 2. Zur verdeckten Sacheinlage bei einer Bargründung und entgeltlichen Übernahme eines Warenlagers als "gewöhnliches Umsatzgeschäft" bei der Gründung einer AG, vgl. BGH, Urteil v. 20.11.2006 - II ZR 176/0. Der 2. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 20.11.2006 (DB 2007, 212-216) entschieden, dass bei der Gründung einer Aktiengesellschaft eine vollständige Ausklammerung sog. ,,gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs“ aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage nicht zulässig sei. Die (Sach-)Übernahme eines Warenlagers des Inferenten anlässlich der Gründung der Aktiengesellschaft stellt für diese in der Regel kein „gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs“ dar. Bei Gründung einer Aktiengesellschaft hatte der beklagte Gründungsaktionär Aktien im Wert von 128.000 € aus dem Grundkapital von 691.500 € übernommen und den Betrag auf das Gesellschaftskonto eingezahlt. Alle Gründungsaktionäre hatten schon bei Errichtung der AG vereinbart, dass diese die Geschäfte zweier GmbHs fortführen und deren Warenlager übernehmen sollte. Absprachegemäß erwarb die AG deshalb das Warenlager einer GmbH, an der der beklagte Gründungsaktionär mit 75% beteiligt war, zum Kaufpreis von 300.000 € und beglich diesen. Zweieinhalb Jahre später war die AG insolvent. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage (erneut) die übernommene Bareinlage und klagte einen Teilbetrag von 25.000 € ein. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage im Umfang der vom Beklagten gezahlten Einlage von 125.000,00 € wegen des schon bei der Gründung verabredeten Erwerbs des Warenlagers der von ihm beherrschten H. GmbH bejaht und deshalb der Klage stattgegeben. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klage mit der Erwägung abgewiesen, die Übertragung des Warenlagers sei ein gewöhnliches Umsatzgeschäft gewesen, durch das die Sacheinlagevorschriften nicht umgangen würden. Die Revision ist nach Auffassung des BGH begründet. Der Gründungsaktionär muss die Einlage (erneut) leisten. Er ist durch die bei Gründung erbrachte Zahlung nicht von seiner Einlagepflicht frei geworden, denn diese war Teil eines nichtigen Rechtsgeschäfts, nämlich einer verdeckten gemischten Sacheinlage. Dabei ist unerheblich, dass das Warenlager nicht vom Beklagten (sondern von der GmbH, die er beherrschte) einzubringen war und sein Wert den vom Beklagten gezeichneten Betrag weit überstieg. Eine Aufspaltung des Aufbringungsvorgangs in eine Barzeichnung und eine Sachübernahme kommt nicht in Betracht. Die Übernahme des Warenlagers stellt auch kein gewöhnliches Umsatzgeschäft zwischen AG und GmbH dar. Der 2. Senat sieht in ständiger Rechtsprechung eine verdeckte Sacheinlage, wenn die gesetzlichen Regeln über Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (BGH, Urt. v. 07.07.2003, Az. II ZR 235/01, BGHZ 155, 329, 334). Bei der Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob Einlage und Entgelt für den Sachwert verrechnet oder hin- und hergezahlt worden sind und ob im letzteren Fall zunächst die AG oder der Inferent gezahlt hat. Ausschlaggebend ist, dass der gesamte Vorgang auf einer Abrede beruht. Ob ohne eine solche Abrede der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Erfüllung der Einlagepflicht und dem weiteren Rechtsgeschäft mit dem Inferenten ausreicht, wird von der Rechtsprechung des 2. Senats für die AG bislang uneinheitlich gesehen (vgl. BGHZ 125, 141, 144; BGHZ 132, 133, 139). Mit Urteil vom 16.09.2002 (Az. II ZR 1/00, BGHZ 152, 37) ist inzwischen für die GmbH entschieden worden, dass bei der Verrechnung der Einlageschuld mit einer nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss entstandenen Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung sowie beim Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren eine definitive Vorabsprache unter den Beteiligten vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses erforderlich ist. Ist die Verrechnung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss vorgenommen worden ist, so wird dies vermutet. Die Besonderheit des entschiedenen Falles liegt darin, dass es sich nicht nur um eine verdeckte, sondern auch um eine gemischte Sachgründung handelt. Unter einer gemischten Sacheinlage ist die Übertragung eines Vermögensgegenstandes zu verstehen, dessen Wert den Betrag der übernommenen Einlage übersteigt und für den der Gründer deshalb im Umfang der Einlage Aktien der Gesellschaft, hinsichtlich des darüber hinausgehenden Wertes hingegen ein anderes Entgelt erhält. Bei dieser Art der Kapitalaufbringung liegt eine Kombination von Sacheinlage und Sachübernahme vor. Die Frage, ob ein solches Rechtsgeschäft in vollem Umfang oder nur in Höhe der geschuldeten Bareinlage den Regeln über die (verdeckte) Sacheinlage zu unterwerfen ist, beantwortet der Senat jedenfalls für unteilbare Sacheinlagen und Sachübernahmen im ersteren Sinne. Die fehlende Offenlegung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG führt zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, also der Verpflichtungsgeschäfte und der Erfüllungsgeschäfte (BGH, Urt. v. 07.07.2003, Az. II ZR 235/01 - BGHZ 155, 329, für die GmbH). 3. Abgrenzung von verdeckter Sacheinlage und gewöhnlichem Umsatzgeschäft Die Stammeinlage einer GmbH kann sowohl in Geld als auch durch andere Vermögenswerte aufgebracht werden. Im Fall einer Sachgründung müssen allerdings besondere gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsvorschriften beachtet werden. Gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs stellen keine Umgehung der Sachgründungsvorschriften dar, die zu einer verdeckten Sacheinlage führen. Dies gilt auch bei der Gründung einer Aktiengesellschaft für die Übernahme eines für den Geschäftsbetrieb notwendigen Warenlagers im Rahmen der Erstausstattung des Betriebs. Ob ein gewöhnliches Umsatzgeschäft vorliegt, beurteilt das Oberlandesgericht Hamm danach, inwieweit im Rahmen des vereinbarten Rechtsgeschäfts vergleichbare Konditionen vorliegen, wie sie auch mit einem außenstehenden Dritten vereinbart worden wären. Gegen eine verdeckte Sacheinlage kann außerdem sprechen, dass - wie im Fall - der Kaufpreis für das Warenlager (377.000 Euro) den Einlagebetrag (128.000 Euro) erheblich übersteigt. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
15.01.2006 Einlagepflicht bei Vorratsgesellschaften (sog. Hin- und Herzahlen )
Information

1. Allgemeines

Der II. Zivilsenat hatte am 09.01.2006 erneut (vgl. Urt. v. 21. November 2005 – II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 und anknüpfend an die Rechtsprechung des BGH von 2001) über die von Instanzgerichten unterschiedlich behandelte Frage zu entscheiden, wie im Rahmen der Kapitalaufbringung einer neu gegründeten GmbH der Vorgang rechtlich zu beurteilen ist, dass der Gesellschafter den geschuldeten Einlagebetrag an die Gesellschaft zahlt, ihn aber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zurückerhält (sog. „Hin- und Herzahlen“).

Nach den das deutsche Kapitalschutzsystem prägenden, auf einen Mindestschutz der Gläubiger bedachten Regeln muss der Gesellschafter einer GmbH die geschuldete Einlage ordnungsgemäß und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung der Gesellschaft einzahlen (Kapitalaufbringung) und darf diese für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft nicht wieder entnehmen (Kapitalerhaltung): Gegen diese Regeln wird in der Praxis öfter verstoßen. Im Rahmen der Kapitalaufbringung geschieht es immer wieder, dass sich die Gesellschafter nicht endgültig der geschuldeten Einlage entäußern. Die Folgen eines solchen Verhaltens waren in dem entschiedenen Fall zu beurteilen:

2. Sachverhalt

Der Kläger ist seit 2003 Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Diese war im April 1997 von der Beklagten als sog. „Vorratsgesellschaft“ gegründet worden. Nach der Gründung zahlte die Beklagte zunächst die Stammeinlage ein. Die Zahlung floss allerdings unmittelbar darauf an sie zurück. Dabei lag der Rückzahlung angeblich eine Treuhandabrede zugrunde, wonach der Gesellschafter das Geld zugunsten der Vorratsgesellschaft anlegen sollte. Zwei Monate später übertrug die Beklagte ihre Geschäftsanteile an der Schuldnerin auf einen Dritten. Im Zuge dessen zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe der Stammeinlage an die Schuldnerin. Der Kläger hat diese Zahlung mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte selbst aufgrund der Treuhandabrede hat leisten wollen, nicht als Einlageleistung gelten lassen wollen und von der Beklagten die nochmalige Zahlung der Stammeinlage verlangt.

3. Entscheidungsgründe

In den Vorinstanzen hat der Kläger im Wesentlichen Recht bekommen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch das ursprüngliche Hin- und Herzahlen habe die Beklagte ihre Einlageschuld nicht erfüllen können; die Einzahlung der 50.000 DM im Zuge der Veräußerung der Geschäftsanteile habe deswegen keine Tilgungswirkung gehabt, weil die Beklagte nicht auf die Einlageschuld, sondern zur Erfüllung der Pflichten aus der Treuhandabrede habe zahlen wollen. Im Ergebnis muss die Beklagte danach den Betrag von 50.000 DM zwei mal leisten.

Auf die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision hat der II. Zivilsenat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte durch den Vorgang des Hin- und Herzahlens ihre Einlageschuld nicht hat tilgen können, billigt er, sie steht im Einklang mit der seit vielen Jahren gefestigten und auch im Schrifttum mehrheitlich vertretenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Verworfen hat er dagegen – insofern anknüpfend an das Urt. v. 21. November 2005 (aaO) und eine Entscheidung vom 17. September 2001 (II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997) – die Vorstellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch durch die spätere Zahlung von 50.000 DM ihre Einlageschuld nicht erfüllen können. Da das Hin- und Herzahlen wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen ist, hat die beklagte Gesellschafterin nichts geleistet und die Gesellschaft nichts erhalten; eine in diesem Zusammenhang für das „Herzahlen“ getroffene „Treuhand-„ oder „Darlehensabrede“ ist rechtlich unwirksam. Da der Sachverhalt so anzusehen ist, als habe der Gesellschafter den Einlagebetrag in seinem Vermögen behalten, ist auf keiner Seite eine Bereicherung eingetreten. Offen ist ausschließlich die Einlageschuld, die durch die spätere Einzahlung getilgt worden ist; dass sie mit einer rechtlich falschen Tilgungsbestimmung versehen worden ist, ändert daran nichts und führt vor allem nicht dazu, dass der Gesellschafter – gerade in der Insolvenz verwirklicht sich diese Gefahr – zweimal zahlen muss, nämlich auf die unwirksame „Treuhandabrede“ oder das unwirksame „Darlehen“ und außerdem auf die Einlageschuld. Das Berufungsgericht setzt sich mit der von ihm favorisierten Lösung bewußt, weil es den Kapitalschutzvorschriften in diesem Zusammenhang unangemessen formstrenge Bedeutung beimißt, darüber hinweg, dass dem Sinn der Kapitalaufbringungsregeln zuwider derjenige Gesellschafter besser gestellt ist, der den Fehler bei der Einlagezahlung nicht alsbald behebt, sondern zuwartet, bis er von dem Insolvenzverwalter zwangsweise zur Einlagezahlung veranlaßt wird: Er muss nur einmal leisten, während der gesetzestreu vorgehende Gesellschafter „der Dumme“ ist und – ohne Aufrechnungsmöglichkeit – ein zweites Mal an den Insolvenzverwalter zahlen muss.

4. Leitsätze

a) Auch bei dem mit einer Treuhandabrede verbundenen Hin-und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die "Treuhandabrede" ist unwirksam.

b) Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bareinlagebetrages an die Gesellschafter tilgt der Inferent die offene Einlageschuld ( vgl. Sen. Urt. v. 21. Nov. 2005 - II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203)


5. Praktische Folgen

Ein verbotenes Hin-und Herzahlen gilt als " nullum". Der Einzahler ist so zu behandeln als hätte er gar nichts bezahlt. Eine Verdoppelung der Zahlungsverpflichtung, wie sie nach der bisherigen Rechtsprechung denkbar war, soll aber vermieden werden.



BGH, Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05 ; ZIP 2006, 331

LG Flensburg - Urteil. v. 21. Januar 2004 - 4 O 248/03 ./.

OLG Schleswig - Urteil. v. 27. Januar 2005 - 5 U 22/04 (abgedruckt in ZIP 2005, 1827)

 

insoinfo
Verfasser: Fachanwalt für Insolvenzrecht
30.11.2005 Stammeinlage / Belege über 25 Jahre aufbewahren
Information Gesellschafter einer GmbH müssen die Zahlungsbelege aufbewahren, sonst laufen sie Gefahr, selbst nach 25 Jahren, die Einlage erneut zahlen zu müssen. Der Zahlungsklage eines Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter einer GmbH, die angeblich vor 25 Jahren ihre Stammeinlagen erbracht haben, wurde stattgegeben.
Der Versuch, den Nachweis durch Vorlage der Bilanz zu führen, war nicht ausreichend.

OLG Frankfurt, AZ 1U 109/05
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
15.06.2005 Erfüllung der Stammeinlagepflicht des GmbH- Gesellschafters
Information Rechtsvorschriften: GmbHG § 21 ff; 55 ff.

Gericht: BGH, Urt. v. 8.11.2004 - II ZR 362/02

Zeitschrift:
InVo 6/2005 S. 216 ff.

Leitsatz:

Der Gesellschafter der GmbH erfüllt seine Einlageverpflichtung, indem er den Einlagebetrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluss zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit erhält- über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es auf Grund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
23.01.2005 Stammeinlage / Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto
Information 1. Wird in einem Prozess des Insolvenzverwalters gegen eine GmbH-Gesellschafter rechtskräftig festgestellt, dass der Gesellschafter seine Einlage nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzierungsverfahren nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgenden Prozess des Insolvenzverwalters gegen den Mitgesellschafter auf Zahlung des Fehlbetrages nach § 24 GmbHG nicht an die rechtskräftigen Feststellungen aus dem Vorprozess gebunden.

2. Der GmBH-Gesellschafter erfüllt seine Einlageverpflicht, indem der den Einlagebetrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluss zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit erhält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.

BGH, Urt. v. 8.11.2004 - II ZR 362 / 02 in ZIP 3 / 2005 S. 212 ff.
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
10.09.2004 Stammeinlage/ nochmalige Zahlung ?
Information

Keine ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlage liegt vor bei Zahlung der Stammeinlage auf ein debitorisches Konto der GmbH, wenn die Bank keine neuen Verfügungen zuläßt. Diese Einzahlung dient nämlich nur der Schuldentilgung.

Der Insolvenzverwalter kann die nochmalige Zahlung der Stammeinlage nicht geltend machen, wenn er die Verrechnung durch die Bank erfolgreich angefochten hat. Dies verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

OLG Hamm, Urt. v. 14.1.2004 - 8 U 32/03 in ZIP 30/2004 S. 1427 ff. und EWiR 1/2005 S. 23

Thema:
Stammeinlage, Stammeinlagenverpflichtung, Einlage, Stammkapital, unzulässige Verrechnung mit der Stammeinlagenverpflichtung, offene Stammeinlage, Kaduzierung des Geschäftsanteils bei nicht erbrachter Stammeinlagenerbringung, Haftung für die nicht ordnungsgemäß erbrachte Stammeinlage

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11