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Insolvenzrecht A bis Z
Unerlaubte Handlungenn: keine Restschuldbefreiung
§ 302 InsO  Ausgenommene Forderungen

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder 

aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 379, 373  oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach §174 Absatz 2 anzumelden;

2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;

3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
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Kommentar: 
zu1: 
Nur Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen im Sinne der §§ 823 ff BGB werden nach Nr. 1, 1. Alternative von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
Neben der Verletzung absoluter Rechte gemäß § 823 Abs.1 BGB kommt dabei den Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs.2 BGB hohe Bedeutung zu, insbesondere Betrug gemäß 263 StGB sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB, wobei auch die vorsätzliche Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung erfasst ist, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 302 Rdnr. 2.
Fehlt es dem verwirklichtigten Delikt an einer Schädigungstendenz zulasten des Geschädigten, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Täter mit Schädigungsvorsatz handelte, BGH ZInsO 2007, 815.

zu 2: auch Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder
zu 3: Voraussetzung der Privilegierung ist, dass das Darlehen zinslos und rein zweckgebunden zur Begleichung der Verfahrenskosten gewährt wurde.


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