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Insolvenzrecht A bis Z
Zugewinnausgleich

Beim Zugewinnausgleich vergleicht man das Vermögen der beiden Ehegatten, in dem bei jedem Teil der Vermögenszuwachs während der Ehe ermittelt wird-

Der Vermögenszuwachs bei jedem Teil ist die Differenz zwischen seinem End- und seinem Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das bei Eheschließung vorhanden war.

Das Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat, maßgeblich ist (seit 2009) der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten, § 1384 BGB.

Der Zugewinn jedes Ehegatten wird verglichen.

Wer mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des saldierten Zugewinns an den anderen Ehegatten zahlen.

Beispiel: 

Mann:
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB): 10.000
Endvermögen (§ 1375 BGB): 25.000
Zugewinn Mann ( § 1373 BGB): 15.000
Überschuss Zugewinn(gleicher Betrag wie unten): 14.000
Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs.1 BGB): 7.000 (an die Frau)

Frau
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB): 5.000
Endvermögen (§ 1375 BGB): 6.000
Zugewinn Frau ( § 1373 BGB): 1.000
Überschuss Zugewinn:  14.000
Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs.1 BGB): 7.000 (vom Mann) 




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