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Zugewinnausgleich 2021
I. Allgemeines
Die meisten Ehen werden heute in Form der Zugewinngemeinschaft geschlossen, das heißt, jeder behält sein eingebrachtes Vermögen und nur der Vermögenszuwachs wird im Fall einer Scheidung ausgeglichen. Jede dritte Ehe wird heute irgendwann einmal geschieden. 

Das Vermögen der Eheleute muss auseinandergesetzt werden. Das Grundprinzip des Zugewinnausgleich besteht darin, das während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs hälftig zu teilen. 

2009 wurde das Zugewinnausgleichsrechts reformiert, um im Scheidungsfall für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung zu sorgen. Seit 2009 werden auch Schulden berücksichtigt, die ein Ehepartner mit in die Ehe eingebracht hat und die innerhalb der Ehe getilgt werden. Weiterhin wurde der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert/verhindert, damit die Ausgleichsansprüche nicht - wie häufig in der Vergangenheit- vereitelt werden. Maßgeblich beim Vermögensvergleich ist seit 2009 nicht mehr der Tag der Scheidung, sondern der Scheidungsantrag.

II. BERECHNUNG
Beim Zugewinnausgleich vergleicht man das Vermögen der beiden Ehegatten, in dem bei jedem Teil der Vermögenszuwachs während der Ehe ermittelt wird.
Der Vermögenszuwachs bei jedem Teil ist die Differenz zwischen seinem End- und seinem Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das bei Eheschließung vorhanden war. 
Das Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat, maßgeblich ist (seit 2009) der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten, § 1384 BGB.

Der Zugewinn jedes Ehegatten wird verglichen.

Wer mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des saldierten Zugewinns an den anderen Ehegatten zahlen.

Beispiel: 

Mann
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB): 10.000
Endvermögen (§ 1375 BGB): 25.000
Zugewinn Mann ( § 1373 BGB): 15.000
Überschuss Zugewinn(gleicher Betrag wie unten): 14.000
Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs.1 BGB): 7.000 (Zahlung an die Frau)

Frau
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB): 5.000
Endvermögen (§ 1375 BGB): 6.000
Zugewinn Frau ( § 1373 BGB): 1.000
Überschuss Zugewinn:  14.000
Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs.1 BGB): 7.000 (Zahlung vom Mann) 

III. Erläuterungen

1. Was passiert mit Altschulden vor der Ehe?
1.1. Alte Rechtslage:
Nach der Rechtslage bis 2009 blieben Schulden unberücksichtigt. Es gab kein negativen Anfangsvermögen. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, musste diesen Vermögenszuwachs nicht ausgleichen. 
Noch stärker betroffen war der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgte und zusätzlich eigenes Vermögen erwarb. Hier blieb nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte musste auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. 

1.2. Aktuelle Rechtslage
Dies ist seit 2009 nicht mehr so. Negatives Anfangsvermögen wird berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.
Hatte ein Ehegatte bei Eheschließung nur Schulden oder waren seine Schulden höher als sein Vermögen, so werden diese berücksichtigt. Es wird gemäß § 1374 Abs.3 BGB ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen angesetzt.

1.3 Kenntnis über die Schulden
Ohne genaue Kenntnis und Nachweis des Vermögens bei Eheschließung wird das Anfangsvermögen gemäß § 1377 Abs.3 BGB jeweils mit 0 Euro angesetzt. Wer anderes geltend macht, muss es beweisen. Wer keine Aufzeichnungen, Bankbelege, Quittungen oder Zeugen etc hat, kann Pech haben.

Beispiel mit Altschulden: 
Heinz und Hilde S. lassen sich nach 10jähriger Ehe scheiden. Heinz S. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 300.000 Euro Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 500.000 Euro. Das Endvermögen von Heinz S.  beträgt also 200.000 Euro. Seine Frau Hilde S. hatte bei Eheschließung kein Vermögen und keine Schulden und hat ein Endvermögen von 300.000 Euro erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Heinz S. imstande, seine Schulden zu bezahlen und einen Gewinn zu erzielen. Nach der alten Rechtslage bis 2009 musste Hilde S. ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 Euro zahlen, weil seine Schulden bei Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach Rechtslage ab 2009, die eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben Regina und Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 400.000 Euro erzielt. Deshalb muss Hilde S. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen, sondern erhält viel Geld.

2. Was passiert mit Schenkungen und Erbschaften? 
Von der Erbschaften und Schenkung soll der andere Ehegatte also grundsätzlich nicht profitieren. 
Erbschaften und Schenkungen sollen nicht zu einem Zugewinnausgleich führen.
Es wird technisch so umgesetzt, dass man so tut, als ob die Erbschaft schon bei der Eheschließung vorhanden war. Sie werden daher zum Anfangsvermögen addiert  (§ 1374 BGB), auch wenn sie erst nach der der Eheschließung erworben wurden. Dadurch wird der Zugewinnausgleich auf das beschränkt, was gemeinsam während der Ehe erwirtschaftet wurden. 

Privilegierter Erwerb eines Ehegatten wird nach § 1374 Abs.2 BGB dem Anfangsvermögen des Empfängers hinzugerechnet. Privilegierte Erwerbstatbestände sind der ehezeitige ("während der Ehe") Erwerb :

  • von Todes wegen
  • mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
  • durch Schenkung
  • als Ausstattung, § 1624 BGB

Beispiel: Die Ehefrau besitzt zum Zeitpunkt der Heirat 30.000 Euro. Während der Ehe stirbt die Mutter, sie erbt 150.000 Euro. Diese 150.000 Euro werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, das Anfangsvermögen beträgt also 180.000 Euro.

Was passiert aber mit Wertsteigerung von geerbten Immoblien?
Ein geerbtes Haus wird dem Anfangsvermögen zu seinem Wert bei der Erbschaft hinzugerechnet. Behält man das Haus auch während der Ehe, gehört es zum Endvermögen und zwar mit dem Wert bei der Zustellung des Scheidungsantrags. Eine mögliche Wertsteigerung erhöht somit Zugewinn.

Es spielt keine Rolle, wie der Wertzuwachs erfolgte, also z.B. durch Erhöhung der Grundstückspreise oder duch eine Sanierung.

3. Was gehört zum Endvermögen?
Zum Endvermögen zählt das gesamte Vermögen, das bei Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner vorhanden ist. Woher das Vermögen stammt, ist nicht relevant. 
Beim Endvermögen werden berücksichtigt: 

  • Vermögen, das bereits bei der Heirat vorhanden war
  • Schenkungen und Erbschaften 
  • Vermögen, das mit geschenktem oder geerbten Geld erworben wurde
  • Gewinne, Schmerzensgeld, vermögensbildenden Versicherungen
  • Schmerzensgeld (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981, Az. IVb ZR 577/80) und
  • Anteil am gemeinsamen Haus (Beispiel: Haben die Parteien  gemeinsam ein Haus mit einem Wert von 200.000 Euro während der Ehe erworben, so findet dieses Haus jeweils mit einem Betrag von 100.000 Euro im Endvermögen beider Personen Berücksichtigung).
  • Negatives Endvermögen:  Das Endvermögen auch negativ sein, wenn ein Partner bei Zustellung des Scheidungsantrags Schulden hat, vgl. § 1375 Abs.1 S.2 BGB.
  • Vermögensverschwendung: Falls ein Ehepartner Vermögen verschwendet hat, wird der Betrag, der (leichfertig)verschwendet wurde dem Endvermögen zugerechnet, vgl. § 1375 Abs. 2 BGB. Beweisbelastet hierfür ist der andere Ehepartner. Das muss allerdings bewiesen werden, was nicht leicht ist. Nicht ausreichend ist, wenn man über seine Verhältnisse lebt. 
  • Geerbte Immobilien erfolgen mit dem Wertanssatz bei Zustellung des Scheidungsantrags unter Berücksichtigung möglicher Wertsteigerungen, vgl Erläuterung oben.

4. Wie werden Vermögensverschiebungen und Manipulationen verhindert?
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde früher durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. 

Diese Gefahr ist durch die Neuregelung in 2009 gebannt. Natürlich werden von einzelnen Ehepartner immer noch Versuch zu Tricksen vorgenommen. Dies muss der Anwalt der Gegenseite aufklären und unterbinden.

5. Auskunftsanspruch 
Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. 

Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.


6. Rechtschutz für Ehegatten 
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten erfolgt durch den Auskunftsanspruch und/oder einen vorläufigen Rechtsschutz.

Beispiel: Susi Q. ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Alfred Q., einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Alfred Q.befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.

Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.

7. Teilungsversteigerung
Können sich die Scheidungsparteien hinsichtlich einer gemeinem Immobilie nicht auf einen Wertausgleich oder eine gemeinsame Verwertung verständigen, kommt als Ausweg eine Teilungsversteigerung in Betracht, bei der ein unteilbares Gut (Immobilie) in teilbares Gut (Geld) umgewandelt wird. Sie kann von jedem der Eigentümer beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet werden.

Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt


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