Die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 (1) InsO (alte Fassung) liegen vor, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalls, wobei die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Beweisanzeichen zu berücksichtigen sind.
Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn Anlass bestand, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln.
BGH, Beschluss vom 14.01.2021 IX ZR 33/19, Beck RS2021, 1194. |