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Lagebericht |
§ 289 HGB schreibt für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter vor, dass diese einen Lagebericht aufzustellen haben, §§ 264 Abs.1 S. 1, 264 a, 289 HGB.
Der Lagebericht ist ein erläuternder Bestandteil der Rechnungslegung, allerdings kein Bestandteil des Jahresabschlusses im formalen Sinne.
Der Lagebericht beschreibt den Verlauf des abgelaufenen Geschäftsjahres als auch die Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung, § 289 Abs.1 HGB.
Im Mittelpunkt steht die Darstellung und Beurteilung der für das Unternehmen wichtigen wirtschaftlichen Zusammenhänge, abgeleitet aus § 289 Abs.2 Nr. 3 HGB.
ZAP, Handbuch des Fachanwalts für Handesl- und Gesellschaftsrecht, S. 2549
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