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Insolvenzrecht A bis Z
Anhang
Bei Kapitalgesellschaften (u. PHGten) gehört zum Jahresabschluss auch ein Anhang, §§ 264 Abs.1 S.1, 284 ff HGB.

Der Anhang übernimmt die Korrekturfunktion, indem der Bilanz und GuV Rechnung verbal erläutert und den Informationsgehalt ergänzt.

Der Pflichtangabenkatalog ist in §§ 284, 285 HGB umschrieben:
-Offenlegung Wahlrechte und Bewertungsmethoden 284 HGB
-Angabe der Fristigkeit von Verbindlichkeiten, § 285 Abs.2 Nr.2 HGB
-Ausmaß der Ergebnisbeeinflussung durch das Steuerrecht, 285 S. 1,3 HGB

Kleine Kapitalgesellschaften sind gemäß § 288 HGB von der Aufnahme bestimmter Angaben frei.

§ 288 HGB lautet: Größenabhängige Erleichterungen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht

1. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen;2. eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;3. bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.



Auf Grund mehrerer großer Bilanzskandale ist die Richtigkeit und Aussagekraft von  Anhang und Lagebericht wichtiger denn je.
Bei Fehlern drohen Haftung und im schlimmsten Fall Haft.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11