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Insolvenzrecht A bis Z
Akteneinsichtsrechts des betroffenen Bürgers bei Strafermittlungen

Der betroffene Bürger hat nur ein beschränktes Akteneinsichtsrecht, § 147 Abs. 7 StPO.
Der Strafverteidiger hat allerdings gemäß § 147 StPO die Befugnis, die dem Gericht vorliegenden oder vorzulegenden Akten einzusehen und die Beweismittel zu besichtigen.

 



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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11