1. Vorlegen, was nützt? Der Strafverteidiger hat dem Gericht alle Informationen, die dem Mandanten nützen, vorzulegen, selbst wenn er von der Richtigkeit der Tatsache nicht überzeugt ist, sondern sie nur für möglich hält.
2. Wann soll was in den Prozeß eingeführt werden? Das ist eine Frage der Taktik. Zu früh, kann sich die andere Seite vorbereiten. Zu spät, wird es nicht mehr beachtet.
3. Lügen für den Angeklagten? Vorsätzlich lügen, also Unwahrheiten bewusst selbst verbreiten, darf der anwaltliche Verteidiger nicht, § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO.
4. Darf der Verteidiger mögliche Zeugen befragen und Kontakt zu ihnen aufnehmen?
Eine Kontaktaufnahme des Strafverteidigers zu Zeugen ist grundsätzlich zulässig. Der Verteidiger darf diese ansprechen, befragen und auf deren mögliches Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrecht hinweisen oder auch Gebrauch zu machen und hinweisen, einen möglichen Strafantrag nicht zu erheben oder einen bereits erhobenen zurückzunehmen.
Es dürfen keine Mittel im Sinne des § 136a StPO angewendet werden (vgl Stichwort Beweisverbote)
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