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Insolvenzrecht A bis Z
Verfahrensfehler im Zivilprozess
Ein Verfahrensfehler ist dann wesentlich im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem so erheblichen Mangel leidet, dass es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (BGH, Urteil vom 26.09.2002 – VII ZR 422/00, NJW- RR 2003, 131).

Als wesentliche Verfahrensfehler kommen Verstöße gegen die richterliche Hinweispflicht (BGH, Urteil vom 04.02.1993 – I ZR 319/90, NJW 1993, 1991, beck-online) und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör in Betracht (BeckOK/Wulf, ZPO, 28. Edition, § 538 Rn. 13; Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 9. Auflage, § 538 Rn. 10 m.w.N.).262.

Beispiel: 

Das Landgericht hat in mehrfacher Hinsicht entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen und infolgedessen die Sach- und Rechtslage nur unzureichend geprüft. Der Kläger ist entgegen der landgerichtlichen Auffassung seiner Darlegungslast nachgekommen; das Landgericht hat die Substantiierungsanforderungen überspannt.


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