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Insolvenzrecht A bis Z
Anlagebetrug: zivil- und strafrechliche Haftung
Nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, von Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. 

Der Kläger muss eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2, § 830 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1, § 27 StGB schlüssig dargelegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 264a Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2,  BGH, Urteil vom 24.06.2014 – VI ZR 560/13, WM 2014, 1470; Urteil vom 12.05.2015 – VI ZR 102/14, WM 2015, 1562; Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 823 Rn. 70).28aa.



Tathandlungen des § 264a Abs. 1 StGB sind das Verbreiten unrichtiger vorteilhafter Angaben oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen durch schriftliche oder mündliche Äußerungen gegenüber einem größeren Kreis potentieller Anleger.

Die Angaben müssen dabei aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sein, bei den Anlegern Fehlvorstellungen über die Anlagerisiken bzw. Anlagechancen zu erzeugen.

Unter unrichtigen vorteilhaften Angaben werden dabei Behauptungen über tatsächliche Umstände, aber auch Werturteile, Meinungen und Prognosen verstanden (Fischer, StGB, 65. Auflage, § 264a Rn. 14 m.w.N.).
Unrichtig sind die Angaben, wenn sie nicht den objektiven Gegebenheiten entsprechen. Prognosen und Wertentscheidungen sind unrichtig, wenn die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen nicht zutreffen oder sie nicht hinreichend auf Tatsachen gestützt sind (BeckOK/Momsen/Laudien, StGB, 37. Edition, § 264a Rn. 11 f., beck-online).
Vorteilhaft sind die Angaben, wenn sie aus der Sicht der Anleger diese zur Investition veranlassen können (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Auflage, § 264a Rn. 25).29bb).

Orderschuldverschreibungen fallen zum Beispile unter den Wertpapierbegriff des § 264a StGB (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Auflage, § 264a Rn. 5; Fischer, StGB, 65. Auflage, § 264a Rn. 6).30cc)

Ein Kläger muss hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass im Rahmen des Kaufs eines Finanzproduktes die konkret in § 264a Abs. 1 StGB aufgeführte Werbemittel in Form von Emissionsprospekten ihm gegenüber eine Verwendung fanden.


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