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Insolvenzrecht A bis Z
Altmasseverbindlichkeiten
Altmasseverbindlichkeiten sind diejenigen Ansprüche, die begündet worden sind, bevor der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt hat. Bei der Befriedigung der Massegläubiger nach Maßgabe des § 209 InsO werden die Altmasseverbindlichkeiten erst an dritter - und damit an letzter Stelle befriedigt.

§ 209 InsO lautet:

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;

2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;

3. die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem der die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;

2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;

3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.


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