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Postsperre |
Die Insolvenzordnung sieht in § 99 InsO die Möglichkeit einer Postsperre vor, um nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären bzw. zu verhindern. Postsperre bedeutet, dass entweder alle oder zumindest ein Teil der Postsendungen anstatt dem Schuldner dem Insolvenzverwalter zugleitet werden. Wegen des Verweises in § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO kann die Postsperre auch schon im Eröffnungsverfahren verhängt werden.
Eine solche kommt insbesondere in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter nicht an die notwendigen Informationen gelangt, weil der Schuldner oder der Geschäftsführer der schuldnerischen Unternehmens ihn hinhält.
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