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Insolvenzrecht A bis Z
Abfindung Arbeitsverhältnis
Die Höhe der Abfindung nach § 1a KSchG beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ("angebrochene" Jahre von mehr als 6 Monaten zählen als volles Jahr), was somit der "Faustformel" entspricht.

01.04.2022 Leitender Angestellter/ Geschaeftsfuehrer: Kuendigung und Aufloesung
Information

 

Das Arbeitsverhältnis genießt einen Bestandsschutz. Es soll vor sozialwidrigen Kündigungen geschützt werden, die im KSchG geregelt sind. Diese gelten auch für leitende Mitarbeiter. 

Oft werden Aufhebungsverträge geschlossen, um eine betrieblich bedingte Kündigung zu vermeiden. Unter Umständen ist auch eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses möglich auf Grund der leitenden Tätigkeit des betroffenen MItarbeiters. 

Im Einzelnen: 

  1. Kündigung 
    a) Kündigung bei betrieblichen Erfordernissen
    aa) Eine Kündigung ist i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem bei Ausspruch der Kündigung absehbaren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs durch andere Maßnahmen als durch eine Beendigungskündigung zu entsprechen. 

    bb) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ultimaratio-Prinzip) ergibt sich, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten Bedingungen anbieten muss (BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12 -Rn. 22). 

    Frage: Gibt es eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit?

    cc) Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung: gleichwertiger Arbeitsplatz
    Die Weiterbeschäftigung muss sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich und zumutbar sein. Dies setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist.

    Frage: Gibt es einen vergleichbaren gleichwertigen oder schlechtern Arbeitsplatz?

    dd) Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers
    Der Arbeitnehmer muss für diesen freien Arbeitsplatz über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen (BAG, 25.04.2002 - 2 AZR 260/01 Rn. 24) ). 

    Frage: Gibt es für den freien Arbeitplatz die erforderliche Qualifikation?

    ee) Freier Arbeitsplatz
    Als "frei" sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind (BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 417/14-Rn. 27). Dem steht es gleich, wenn ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird (BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 552/11).

    Frage: Ist ein Arbeitsplatz im maßgeblichen Zeitfenster frei bzw frei geworden?

  2. Auflösung als Alternative
    Das Arbeitsverhältnis wird in einem Kündigungsschutzprozess vom Gericht auf Antrag des AG gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, § 9 Abs.1 S.2 KSchG.

    Frage: Könnte in einem Kündigungsschutzprozess ein Auflösungsantrag gestellt werden, für den Fall, dass die Kündigung nicht wirksam ist?

  3. Gründe für eine Auflösung
    Es müssen Gründe vorhanden sein, die eine dem Betriebszweck dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen AG  und AN nicht erwarten lassen, BAG v. 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 60.
    Als Auflösungsgrund geeignet sind Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen. Überdies können bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen - insbesondere wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen - die Rechte eines Arbeitgebers in gravierender Weise verletzen und eine gedeihliche künftige Zusammenarbeit infrage stellen,  BAG, Urteil vom 24.5.2018 – 2 AZR 73/18 in dejure.

    Frage: Welche Auflösungsgründe liegen vor, die eine dem Betriebszweck diendende Zusammenarbeit nicht möglich machen? 

  4. Beweislast
    Die Darlegungs- und Beweislast beim Auflösungsantrag trägt der AG.

  5. Ausnahme beim leitenden Angestellten
    Auch beim leitenden Angestellten gilt das KSchG. Der Arbeitgeber muss bei er Kündigung verhaltens-, betriebs- oder personenbedingte Gründe nachweisen(können).
    Die Kündigung kann mangels sozialer Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam sein, wenn der AG bei der Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf freien Stellen soziale Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt.
    Zur Wirksamkeit einer Kündigung bedarf es auch der Anhörung des zuständigen Mitarbeitergremiums (§ 102  BetrVG).

    Frage: Wurde dies beachtet und eingeleitet?

    Es gibt Erleichterungen bei leitenden Angestellten: 

    a) Sonderstellung des leitenden Mitarbeiters
    Bei einem leitenden Angestellten gemäß § 14 Abs.2 S.2 KSchG wird auf Grund seiner Sonderstellung das Bestandsschutzinteresse des Kündigungssschutzgesetzes verringert- die Begründungspflicht im § 9 Abs.1 S.2 KSchG besteht dann nicht.

    b) Leitender Mitarbeiter in der Umgangssprache
    Einen leitender Angestellten bezeichnet man in der Umgangssprache einen Menschen, der in einem Unternehmen eine Position einnimmt, die mit Führungsaufgaben verbunden ist, zum Beispiel der Führung von Mitarbeitern oder der Planung und Kontrolle der Aufgaben. 

    c) Definition leitender Mitarbeiter
    Ob eine Position als leitender Angestellter vorliegt oder nicht, ergibt sich aus dem BetrVG und dem KSchG. Ein Punkt ist in beiden Fällen maßgeblich:  die Befugnis, selbstständig weitere Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen. 

    aa) Nach KSchG
    Zur Annahme der Einstellungs- bzw. Entlassungsbefugnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss die Personalkompetenz einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen und darf "nicht nur auf dem Papier stehen" (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11).

    bb) Nach BetrVG
    Ein 
    leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist, wer das Recht zur selbständigen Einstellung und Entlassung hat. Alternativ hat diese Position inne, wer Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist.

    Frage: Bestehen Befugnisse wie oben ausgeführt?

    cc) Dauer der Ausübung
    Das Arbeitsgericht München (AZ 28 Ca 12794/03) und das Arbeitsgericht Frankfurt (Az 19Ca 7961/07) haben entschieden, dass eine Funktion als leitender Angestellter verloren gehe, wenn sie längere Zeit nicht ausgeübt werde. 

    Frage: Wurde die Führungsfunktion dauerhaft ausgeübt?

  6. Zusammenfassung 

    Beim leitenden Angestellten  sollten die Kündigungsgründe ausführlich dargestellt  werden und dass die Kündigung aus Sicht des AG sozial gerechtfertigt ist.
    Ein  Auflösungsantrag wäre im Falle eines Prozesses möglich - gegen Zahlung einer Abfindung. 
    Der AG muss auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen und prüfen, ob dem Mitarbeiter eventuell eine Weiterbeschäftigung unter veränderten Bedingungen angeboten werden kann.
    Ein Aufhebungsvertrag kann im Einvernehmen die Beendigung klären- etwaige Sperrzeiten müssen beachtet werden.

    Bei Streit kann auch eine Wirtschaftsmediation Hilfestellung leisten- gegebenfals eine Sanierungsmoderation, wenn die Gesellschaft durch den Streit um den Geschäftsführer in eine Krise geraten könnte.


    Hermann Kulzer MBA
    Rechtsanwalt 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt

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