Nach § 80 Abs.2 S.1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen Verlangen jederzeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der entsprechende Anspruch des Betriebsrats besteht jedoch nur, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrats auch erforderlich ist.
Anspruchsvoraussetzung ist, dass 1. eine Aufgabe des Betriebsrats besteht und 2. im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist.
Das BAG nahm in der Entscheidung vom 24.8.2018 1 ABR 6/16 Stellung zu den Grenzen des Überwachungs- und Auskunftsrechts des Betriebsrats und festigte seine Rechtsprechung. |