insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Auskunftsrecht Betriebsrat

Nach § 80 Abs.2 S.1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen Verlangen jederzeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der entsprechende Anspruch des Betriebsrats besteht jedoch nur, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrats auch erforderlich ist.

Anspruchsvoraussetzung ist, dass 
1. eine Aufgabe des Betriebsrats besteht und
2. im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist.

Das BAG nahm in der Entscheidung vom 24.8.2018 1 ABR 6/16 Stellung zu den Grenzen des Überwachungs- und Auskunftsrechts des Betriebsrats und festigte seine Rechtsprechung.



zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11