Während des "Shutdown" in der Corona-Pandemie – war es in vielen Betrieben sehr schwer, bei der Betriebsratsarbeit (Durchführung von Sitzungen und Beschlussfassungen) die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes umzusetzen unter Beachtung der Sicherheitsregeln. Um Betriebsratssitzungen trotz der Beschränkungen durchführen zu können, müssen viele Betriebsräte auf Videokonferenzen ua. zurückgreifen.
Daher wurde das Betriebsverfassungsgesetz um § 129 BetrVG ergänzt. § 129 gilt (vorerst) bis zum 30.06.2021.
Dieser Beitrag wurde im März 2021 gefertigt.
Hermann Kulzer MBA Mediator |