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Insolvenzrecht A bis Z
Betriebsrat: Unterrichtungsanspruch bei Neueinstellungen

Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 99 Abs.1 S. 1,2 BetrVG bei Einstellungen von Arbeitnehmern erstreckt sich grundsätzlich nicht:

-auf den Inhalt des Arbeitsvertrags oder
-auf einzelvertragliche Vereinbarungen oder 
-auf (etwa tarifwidrige) Arbeitszeitvereinbarungen 

Der Unterrichtungsanspruch ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle. 


§ 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen)

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. 2Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren.



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