insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Betriebsrat im Insolvenzverfahren: Kosten der Vertretung als Masseverbindlichkeiten
Nimmt der Insolvenzverwalter ein vom ArbG eingeleitetes, in erster Instanz anhängiges, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ArbG nach § 240 ZPO unterbrochenes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren auf und führt dieses fort, sind die dem Betriebsrat entstandenen, nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom ArbG zu tragenden Rechtsanwaltskosten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Das gilt auch für Rechtsanwaltsgebühren, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind BAG 17.8.2005 7 ABR 56/04, Abruf 060695).


BAG, Beschl. v. 17. August 2005 - 7 ABR 56/04, ZIP 2006,144

Leitsatz:

Nimmt der Insolvenzverwalter ein vom Arbeitgeber eingeleitetes, in erster Instanz anhängiges, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 240 ZPO unterbrochenes arbeitsgericht-liches Beschlussverfahren auf und führt dieses fort, sind die dem Betriebsrat entstandenen, nach § 40 Abs.1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Rechtsanwaltskosten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs.1 Nr.1 InsO.
Das gilt auch für Rechtsanwaltsgebühren, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Auszug der Begründung: 

Nach §53 InsO sind Masseverbindlichkeiten vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen. Masseverbind- lichkeiten sind nach § 55 Abs.1 Nr.1 InsO Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne Kosten des Insolvenzverfahrens zu sein.
Zu den Handlungen des Insolvenzverwalters gehört seine Prozessführung und damit auch die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Schuldner anhängig gemacht und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO unterbrochen wurden.

Nimmt der Insolvenzverwalter einen unterbrochenen Rechtsstreit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf und führt er diesen fort, sind die in dem Rechtsstreit entstandenen Kosten, sofern sie vom Insolvenzverwalter zu tragen sind, insgesamt Masseverbindlichkeiten, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach Insolvenzeröffnung und vor oder nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstanden sind.

Das entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtspre- chung und Schrifttum zu in Urteilsverfahren anfallenden Kosten, die dem Insolvenzverwalter seitens des Gerichts durch eine Kostenentscheidung auferlegt werden (vgl. etwa OLG Düsseldorf v. 23.1.2001 ... 10 W 1/01, Rpfleger 2001, 272; Jaeger/Henckel , InsO, §55 Rz.21; Häsemeyer , Insolvenzrecht, 3.Aufl., Rz.14.11; Hess/Weis/Wienberg , InsO, 2.Aufl., §55 Rz.37 und Rz.43 sowie §85 Rz.56 und Rz.61; Nerlich/Römermann/Wittkowski , InsO, Stand: März 2005, §85 Rz.18; MünchKomm Hefermehl , InsO, §55 Rz.47ff.; vgl. zur Vorgängerregelung in §59 KO: OLG Frankfurt/M. v. 7.7.1977 ... 20 W 521/77, Rpfleger 1977, 372; OLG Frankfurt/M. v. 31.3.1981 ... 12 W 44/81, ZIP 1981, 638; OLG Koblenz v. 22.10.1990 ... 14 W 668/90, Rpfleger 1991, 335; OLG Hamm v. 19.2.1990 ... 23 W 534/89, Rpfleger 1990, 435).
Zwar sind Verbindlichkeiten, die bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, grundsätzlich Insolvenzverbindlichkeiten gem. §38 InsO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bereits entstandene Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig war. Denn nach §41 Abs.1 InsO gelten nicht fällige Forderungen als fällig. Das führt aber nicht dazu, dass dem Prozessgegner seitens des Insolvenzverwalters zu erstattende Rechtsanwaltsgebühren, die be- reits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren, Insolvenzverbindlichkeiten sind und nur die Rechtsanwaltsgebühren, die nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstanden sind, als Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen sind (so aber OLG Rostock v. 5.11.2001 ... 3 U 168/99, ZIP 2001, 2145 , dazu EWiR 2002, 77 (Binz) ; Kübler/Prütting/Lüke , InsO, Stand: Mai 2005, §85 Rz.59; MünchKomm- Schumacher , InsO, §85 Rz.20; Uhlenbruck/Berscheid , InsO, 12.Aufl., §55 Rz.18; Uhlenbruck , ZIP 2001, 1988; differenzierend nach Instanzen: OLG München v. 11.10.1999 ... 11 W 2206/99, ZIP 2000, 31 = NZI 1999, 498). Dieses Ergebnis widerspräche dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung und dem Umstand, dass nach §91 ZPO die unterlegene Partei die Kostenlast aus einem verlorenen Prozess in vollem Umfang trägt. Dieses Risiko übernimmt der Insolvenzverwalter, wenn er einen unterbrochenen Rechtsstreit aufnimmt und dadurch in die Verantwortlichkeit für den Prozess zu Lasten der Insolvenzmasse eintritt (vgl. Jaeger/Henckel , aaO, §55 Rz.21).Hinsichtlich der innerhalb einer Instanz entstandenen Rechtsanwaltsgebühren wäre zudem eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung vor oder nach Insolvenzeröffnung in Bezug auf ihre Behandlung als Insolvenzverbindlichkeiten oder Masseverbindlichkeiten mit der Systematik des anwaltlichen Gebührenrechts nach der hier maßgeblichen, bis zum 30.Juni 2004 geltenden BRAGO nicht zu vereinbaren.

 


zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11