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Insolvenzrecht A bis Z
Namenlisten bei betriebsbedingter Kündigung
Werden die Beschäftigten, denen gekündigt werden soll, namentlich im Interessenausgleich genannt, wird in einem Kündigungsschutzprozess zu ihren Lasten die Beweislast umgekehrt, vgl. § 125 InsO.

Es wird gesetzlich vermutet, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht.

Die betroffenen Arbeitnehmer müssten dann beweisen, dass dem nicht so ist.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11