Nach § 10 Abs.1 EGStPO ist der Lauf der in § 229 Abs.1 und 2 StPO genannten Fristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Corona) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für 2 Monate.
Diese Fristen enden frühestens 10 Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
Die Unterbrechungsfrist ist für längstens zwei Monate gehemmt. Dazugerechnet wird die jeweilige Unterbrechungsfrist, die drei Wochen (§ 229 Abs.1 StPO) oder einen Monat beträgt (§ 229 Abs.2 StPO).
Zusätzlich ist geregelt, dass die Unterbrechungsfrist frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung endet.
Daraus ergibt sich eine Maximaldauer der Unterbrechung von drei Monaten und zehn Tagen. |