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Restschuldbefreiung: Steuerschulden aus Steuerstraftat |
Nach § 302 Nr. 1 Fall 3 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einem Steuerschuldverhältnis von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 (2) InsO anzumelden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
BGH 10/2020 |
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