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Insolvenzrecht A bis Z
Corona- Krisenmanagement
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.3.2021 S. 8: 
"Verheerende Vertrauenskrise".

"Das Vertrauen, CDU kann Krise, ist erschüttert".

Die Logik der Beschlüsse erschließt sich vielen Menschen nicht, dass beispielsweise, dem Schuhgeschäft eine Öffnung nur mit Terminvereinbarung und Feststellung der Personalia der Kunden gestattet wird, während man spontan und ohne Identifizierung die Drogerie besuchen kann.

Die Bürger wollen ein generalstabsmäßiges, effizientes Krisenmanagement. Was zählt sind ein intelligenter Pragmatismus und Kompetenz im Operativen. Ideologische Auseinandersetzungen interessieren die Bürger wenig. 


Im April 2020 fanden 75 Prozent der Bürger die Arbeit der Regierung in der Pandemie positiv.

Im März 2021 finden 62 Prozent der Bürger die Arbeit der Regierung kritisch.  

Was wird kritisiert:

-Die Maßnahmen sind willkürlich und widersprüchlich: 75 Prozent
-Sie sind unvorhersehbar, keine Planbarkeit: 70 Prozent
-ständig neue , teils absurde Vorschriften: 69 Prozent
-Politik hat keinen Plan, die Krise in den Griff zu bekommen: 69 Prozent
-Hilfen für die Unternehmen reichen nicht, zu spät:  69 Prozent
-nicht verlässlich, ständig Stratgiewechsel: 68 Prozent
-

15.04.2022 Impfpflicht: allgemeine und einrichtungsbezogene
Information

 

  1. Allgemeine Impfpflicht

Im April 2022 stimmte der Deutsche Bundestag über ein " Impfvorsorgegesetz" und eine allgemeine Impfpflicht ab. Verschiedene Abgeordnente  hatten überparteilich Modelle vorgeschlagen:
-Impfplicht ab 60 
-Impfpflicht ab 50 
-Impfpflicht ab 18
-und weitere. 

Keiner der Vorschläge erhielt auch nur annähernd eine qualifzierte Mehrheit - die allgemeine Impfpflicht ist damit erstmal vom Tisch.

2. Einrichtungsbezogene Impfpflicht 

Für Mitarbeiter im Pflege- und Gesundheitsbereich gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
In § 20 a IfSG ist eine Impfpflicht - einrichtungsbezogen- geregelt. 

a) Neueinstellung
In der ambulaten Pflege, im Krankenhaus, beim Arzt oder Rettungsdienst und im Pflege- oder Seniorenheim  können nur Personen angestellt werden, die (vollständig) geimpft sind oder einen (aktuellen) Genesenennachweis erbringen können. Stichtag: 15. März 2022- wer danach MItarbeiter einstellt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind - wenn nein, ist eine Einstellung unzulässig.

b) Bestehende Arbeitsverhältnisse
aa) Nachweispflicht
Vor dem 15. März 2022 eingestellte Mitarbeiter  müssen ihren Status (geimpft oder genesen)dem Arbeitgeber offenlegen. 
bb) Mitteilung an das Gesundheitsamt
Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss von der Einrichtung dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
cc) Beschäftigungsverbot
Das Gesundheitsamt kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen. 
dd) Tätigkeitsverbot
Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, darf der Mitarbeiter nicht mehr tätig werden. 

Fazit: Wird der Einrichtung kein behördliches Beschäftigungsverbot erteilt,  ist eine Beschäftigung des ungeimpften Mitarbeiters rechtlich zulässig.

 

 

3. Welche (rechtlichen) Argumente sprachen pro und contra eine Impfpflicht? 
a) Was spricht/sprach gegen eine Impfpflicht?

-Der Staat ist verpflichtet, das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen, was aus den Grundrechten abgeleitet wird.
-Eine Impfpflicht müsste geeignet und verhältnismäßig sein, diesen Zweck zu erreichen. 
-Auch Geimpfte können Corona bekommen und können andere Menschen mit Corona anstecken. 
-Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, Art 2 Abs.1 GG. Jeder hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wie er oder sie sich selbst vor Infektionskrankheiten schützt. 


b) Was spricht/sprach für eine Impfpflicht?

-Impfen kann Leben retten 

-Mittelfristige Senkung der Zahlen mit Krankheitsverläufen auf Intensivstationen
-Vermeidung der Triage- das heißt Auswahl von Patienten, wer weiterbehandelt werden kann und wer nicht, wenn keine Klinikplätze mehr vorliegen.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt 
Organisationsentwicklung 
Wirtschaftsmediation

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
05.12.2021 Bundesnotbremse mit zeitlich beschränkten Ausgangsbeschränkungen ist verfassungsgemäß
Information

Die Bundesnotbremse zum Schutz der Bevölkerung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2021 verfassungsgemäß.
Im Rahmen der Pandemiebekämpfung gab es die schwersten Grundrechtseinschränkungen seit 1945, vgl Zeit vom 2.12.2021, Seite 1. 
Ob dies verfassungsgemäß war, musste das Verfassungsgericht auf Grund zahlreicher Klagen überprüfen.

Das Verfassungsgericht entschied im Dezember 2021, dass die Maßnahmen in der damaligen Lage verhältnismäßig waren: 

1.  Der Staat muss in der Krise handeln; er muss auch nicht perfekt handeln.  Niemand kann in der Krise perfekt handeln, das ist das Wesen einer Krise. 


2. Der Gesetzgeber muss aber plausibel machen, dass das, was er tut, nützt, dass es wissenschaftlich abgestimmt ist und dass es befristet bleibt. 

 

3.Das Verfassungsgericht hat der Politik einen großen Spielraum gelassen. Die Freiheit ist aber mit Verantwortung gekoppelt. Je tiefer die Eingriffe, desto besser müssen sie begründet werden. 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Wirtschaftsmediator
20.11.2021 Corona: Quarantäneregelung für Dresden Stand Nov, 2021
Information

 

 

Die Landeshauptstadt Dresden hat eine Allgemeinverfügung über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv auf das Coronavirus getestete Personen.

Die Verfügung gilt bis einschließlich Sonntag, 31. Oktober 2021.

 

  1. Personen, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, müssen sich sofort in Quarantäne begeben. 
  2. Dafür bedarf es keiner gesonderten Anordnung durch das Gesundheitsamt. 
  3. Für sie besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. 
  4. Die Quarantäne endet nach diesem Zeitraum automatisch, soweit seit 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen. 
  5. Prinzipiell kann sie nicht vorzeitig abgekürzt werden. 
  6. Enge Kontaktpersonen hingegen erhalten eine Anordnung durch das Gesundheitsamt. Erst nach Erhalt dieser müssen sie sich in Quarantäne begeben. Bis dahin sollten sie nach Information durch den Quellfall die Kontakte minimieren und bei Symptomentwicklung einen Test machen lassen. Unabhängig davon wird ihnen dringend eine Testung mittels Antigenschnelltest oder PCR-Test empfohlen. Diese sollte zwischen Tag 3 und Tag 5 ab dem Zeitpunkt des letzten Kontaktes zur positiv getesteten Person beziehungsweise bei Personen des eigenen Hausstandes ab dem Tag des positiven Testergebnisses erfolgen. 
  7. Die Quarantänezeit für Kontaktpersonen verkürzt sich von 14 auf 10 Tage. Sie kann mittels eines PCR-Tests frühestens am fünften Tag oder mittels eines Antigenschnelltests in einem beauftragten Teststellen, Arztpraxen oder Apotheken frühestens am siebten Tag abgekürzt werden.
  8. Die Quarantäne endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, ohne dass eine Bestätigung des Gesundheitsamtes abgewartet werden muss. 
  9. Das Testergebnis muss allerdings unverzüglich dem Gesundheitsamt, vorzugsweise über gesundheitsamtinfektionsschutz@dresden.de, zugeschickt werden. So kann eine geänderte Absonderungsbescheinigung ausgestellt werden, die auch als Nachweis für den Arbeitgeber gilt. 
  10. Genesene und geimpfte Kontaktpersonen müssen sich nicht in Quarantäne begeben, jedoch innerhalb von drei Tagen dem Gesundheitsamt den Nachweis über eine vollständige Impfung oder die vorangegangene Infektion vorzugsweise per E-Mail zuschicken. 
  11. Trotz dieser Befreiung sind Kontaktpersonen verpflichtet, bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt zum positiv Getesteten beziehungsweise für Hausstandsangehörige nach dem Tag des positiven Testergebnisses ein Selbstmonitoring (Symptome, Körpertemperatur) durchzuführen. 
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA(Sozialmanagement), Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator
20.11.2021 Corona- Notfallverordnung 11/2021 von A-Z: Ausbildung bis Zusammenkünfte. Was ist noch erlaubt?
Information

Corona- Notfallverordnung 11/2021
Die Sächsische Staatsregierung
 hat eine Corona-Notfallverordnung beschlossen, die am 22. November 2021 in Kraft tritt und bis zum 12. Dezember 2021 gilt.


Die Corona-Maßnahmen nach der Corona- Notfallverordnung von A-Z: 


Alkoholverbot 
im gesamten öffentlichen Raum

 

Apotheken

bleiben uneingeschränkt möglich.

 

Aus- und Fortbildung
grundsätzlich geschlossen inklusive Tanz-, Musik- und Kunstschulen und Volkshochschulen – Angebote für Kinder bis 16 Jahre inklusive Betreuer unter 3G-Regelung bleiben möglich.


Ausgangsbeschränkung 
ab 22 Uhr
 bis 6 Uhr des Folgetages für Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000

 

Bahn
Touristische Bahnfahrten sind 
untersagt, Ausnahme: Linienverkehr im ÖPNV.

Bars
geschlossen
.

 

Bau- und Gartenmärkte
Zutritt nur mit 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich.

 

Bäder

geschlossen

Biblotheken 
geöffnet

 

Bus
Touristische Busfahrten sind 
untersagt, Ausnahme: Linienverkehr im ÖPNV.

 

Clubs

geschlossen.

 

Diskotheken
geschlossen.

 

Einzelhandel 
nur mit 
2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich – Bau- und Gartenmärkte sind darin eingeschlossen. 

Körpernahe Dienstleistungen 
sind nicht möglich 

Lebensmittelhandel
Handel im Bereich der Grundversorgung  bleibt uneingeschränkt möglich.

Ferienwohnungen 
geschlossen

 

Feste 

untersagt

 

Friseure
dürfen unter 2G-Regelung öffnen.

Gastronomie 
Zutritt unter 
2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr

Gottesdienste 
und andere Treffen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind mit 
3G-Regelung 

 

Hotel

Übernachtungsangebote sind nicht möglich, Ausnahme: Dienstreisen, »soziale Zwecke« mit 3G-Regelung.

 

Kindertageseinrichtungen 
bleiben weiterhin geöffnet.

Kitabereich – eingeschränkter Regelbetrieb ab 29. November 2021 – geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungzeiten (Kita).

 

Kultur
Kulturangebote (z.B. Kinos und Theater) sind 
geschlossen

 

Messen

Messen sind nicht möglich.

Partei- und Gremiensitzungen
und dienstliche Veranstaltungen von staatlichen Stellen mit 3G-Regelung möglich.

 

Prostitution 

Die gewerbliche Ausübung sexueller Handlungen ist verboten

Reisebüros
und ähnliche Einrichtungen sind für Besucherverkehr geschlossen.

 

Saunen

geschlossen.

 

Schulen 
bleiben weiterhin geöffnet.

Grundschulbereich – eingeschränkter Regelbetrieb ab 29. November 2021 

Weiterführende Schulen – Aufhebung der Schulpflicht, kein Anspruch auf Beschulung, Absage außerschulischer Aktivitätem

 

Spielhallen 

und Wettannahmestellen sind für Besucherverkehr geschlossen.

 

Sport 

ist nur als Vereinssport für Kinder unter 16 Jahren möglich, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regelung.  Rehasport und medizinischer Sport bleibt möglich.

 

Tanz- und Musikschulen

Tanz- und Musikschulen sind geschlossen.
Ausnahmen gibt es für Angebote für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.

 

Tierpark
im Außenbereich geäffnet

Veranstaltungen

untersagt

 

Versammlungen 

sind ortsfest und mit bis zu 10 Personen möglich.

 

Versicherungsagenturen

und ähnliche Einrichtungen sind für Besucherverkehr geschlossen.

Weihnachtmärkte
abgesagt

 

Zoo
im Außenbereich geöffnet

 

Zusammenkünfte privat

sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, Ausnahme: Geimpfte, Genesene und Kinder unter 16 Jahren

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt

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