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Insolvenzrecht A bis Z
Jahresabschluss: Nichtigkeit
Ein nichtiger Jahresabschluss hat keine Rechtswirksamkeit, d.hb. die Pflicht zur Rechungslegung ist nicht erfüllt.
Die Ersetzung eines nichtigen Jahresabschlusses durch einen ordnungsgemäßen Jahresabschlüss gilt daher nicht als Änderung.  


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11