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Jahresabschluss: Nichtigkeit |
Ein nichtiger Jahresabschluss hat keine Rechtswirksamkeit, d.hb. die Pflicht zur Rechungslegung ist nicht erfüllt. Die Ersetzung eines nichtigen Jahresabschlusses durch einen ordnungsgemäßen Jahresabschlüss gilt daher nicht als Änderung. |
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