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Insolvenzrecht A bis Z
Schuldnerberatung und Finanzierung


I. Schuldnerberatung

1. Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung

Die Schuldnerberatung als Leistung ist ua. in § 16a SGB II geregelt: 

"Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

                  1. ...

                  2. die Schuldnerberatung"

2.  Leistungsträger für die Schuldnerberatung

Leistungsträger sind gemäß § 6 Abs.1 Nr. 2 die Kreisfreie Städte und Landkreise. Gemäß § 17 SGB II sollen die Leistungsträger keine eigene Dienste schaffen, wenn geeignete Dienste Dritter vorhanden oder ausgebaut werden können.

3. Voraussetzungen für einen Vergütungsanspurch der Schuldnerberatung

Voraussetzungen für eine Vergütung sind in § 75 Abs. 3 SGB XII geregelt: 

• Leistungsvereinbarung (Inhalt, Umfang, Qualität)

• Vergütungsvereinbarung (Pauschal oder Einzelfall)

• Prüfungsvereinbarung (Wirtschaftlichkeit und Qualität)

II. Finanzierung

1. Kommunuale Finanzierung

Der bedeutendste Finanzierungsträger der Schuldnerberatung ist die Kommune gemäß den Regelungen im SGB II und SGB XII und im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge. Dazu unterstützen Städte und Landkreise entweder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und der Verbraucher-beratung bei der Schuldnerberatung, sie beauftragen sie und/oder unterhalten eigene Schuldnerberatungsstellen.

2. Finanzierung durch die Länder

§ 305 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 InsO regelt, dass die Länder ermächtigt sind zur Bestimmung der geeigneten Stellen; damit wurde keine Finanzierungs-verantwortlichkeit geregelt.

Die Länder beteiligen sich in der Förderung der nach § 305 InsO anerkannten Beratungsstellen entweder in Form von Einzelfallpauschalen oder Festbetragszuwendungen zu den Personalkosten. 

Die Fallpauschalen in den Ländern (BAY.; BR.; NS ua.) unterscheiden sich nach der Höhe; sie sind abhängig von der Zahl der Gläubiger.
So werden Pauschalen für bis zu fünf Gläubiger zwischen 200,- € und 428,- € und bei über 15 Gläubigern zwischen 435,- € und 776,- € gezahlt. 



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