Wenn zwei Kooperationspartner gemeinsam die Organisation und Durchführung eines Projektes übernehmen, besteht eine mögliche Falle:
1. Die Zusammenarbeit erfolgt durch die Festlegung eines gemeinsamen Zweckes. 2. Das Erreichung des Zweckes erfolgt durch die jeweiligen Beiträge und Einflussnahmemöglichkeiten, was festgelegt wird. 3. Ist keine spezielle Rechtsform für die Zusammenarbeit vereinbart worden, entsteht in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). 4. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. 5. Es wird empfohlen, die Modalitäten der Kooperation festzulegen. 6. Ohne vertraglichen Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff BGB.
Fazit: Es kann eine GbR entstehen, ohne dass sich die Kooperationspartner dessen bewusst sind.
Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt 31.3.2021 |