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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenz
Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", im Sinne von: "Schulden nicht einlösen könnend") bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit einer juristischen (z.B. einer GmbH oder einer AG) oder einer natürlichen Person. Für Menschen, die wirtschaftlich nicht selbstständig tätig sind und weniger als 20 Gläubiger gegen sich haben und gegen die auch keine arbeitsrechtlichen Zahlungsansprüche erhoben werden, besteht in Deutschland die Möglichkeit der gerichtlichen Schuldenbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Zweckmäßig ist ein solches Verfahren, wenn eine insolvenzrechtliche Zahlungsüberpflichtung vorliegt. Diese ist gegeben, wenn der betroffene Mensch mit dem Veräußerungserlös seiner zwangsvollstreckungsrechtlich aktuell verwertbaren Vermögensgegenstände und den nach der gesetzlichen Zumutbarkeitstabelle pfändbaren Beträgen von seinem Einkommen der nächsten sechs Jahre seine Schulden voraussichtlich nicht vollständig tilgen kann.

vgl. www.Wikipedia.de Stichwort Insolvenz


02.04.2021 Unternehmensinsolvenzen in 2020: geringste Zahl seit Einführung der Insolvenzordnung. Welche Branchen waren betroffen?
Information

Im Jahr 2020 haben die deutschen Amtsgerichte
15 841 Unternehmensinsolvenzen gemeldet.
Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 15,5 % weniger als 2019.
Die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen sank damit auf den niedrigsten Stand seit Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999.  
Einen Anstieg hat es zuletzt im Krisenjahr 2009 gegeben (+11,6 % gegenüber 2008).  
Das Jahresergebnis 2020 ist maßgeblich durch die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht in der Coronakrise beeinflusst. 

Die durch die Coronakrise verursachte wirtschaftliche Not vieler Unternehmen spiegelt sich somit nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen.
Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt war.  
Die bereits seit Oktober 2020 wieder geltende Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen machte sich im Jahresergebnis 2020 unter anderem aufgrund der Bearbeitungszeiten in den Gerichten nur leicht bemerkbar.  Ausgesetzt ist die Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 für jene Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht. 

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Jahr 2020 im Baugewerbe mit 2 500 Fällen (2019: 3 044).  Unternehmen des Wirtschaftsbereichs Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) stellten 2 466 Insolvenz-anträge (2019: 3 166).  Im Gastgewerbe wurden         1 775 (2019: 2 156) Insolvenzanträge gemeldet. 
Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen beliefen sich im Jahr 2020 auf knapp 44,1 Milliarden Euro. 2019 hatten sie noch bei rund 26,8 Milliarden Euro gelegen.  Dieser Anstieg der Forderungen trotz rückläufiger Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass 2020 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt haben als 2019.

Unternehmensinsolvenzen nach Wirtschaftszweigen in Deutschland in 2020: 

 

Wirtschaftszweig

Verfahren insgesamt

Veränderung gegenüber

Jahr 2019

 

Anzahl

in %

Insgesamt

15 841

-15,5

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

102

-18,4

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

6

-40,0

Verarbeitendes Gewerbe

1 381

-7,2

Energieversorgung

76

-20,0

Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

48

+6,7

Baugewerbe

2 500

-17,9

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kfz

2 466

-22,1

Verkehr und Lagerei

1 100

-19,0

Gastgewerbe

1 775

-17,7

Information und Kommunikation

502

-19,4

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

371

-7,3

Grundstücks- und Wohnungswesen

451

-10,5

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

1 754

-12,3

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

1 719

-7,6

Erziehung und Unterricht

154

-29,7

Gesundheits- und Sozialwesen

337

-16,4

Kunst, Unterhaltung und Erholung

365

-12,7

Sonstige Dienstleistungen

734

-12,2

 

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Verfasser: Kulzer/ Statistisches Bundesamt
03.04.2014 Unternehmensinsolvenzen in 2014 und 2004
Information

Anzahl der Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2014: 24.085
(7,1 % weniger als in 2013 und damit die niedrigste Zahl seit Einführung der Insolvenzordnung in 2013).
Voraussichtliche Forderungen der Gläubiger: 25,2 Milliarden Euro
Durchschnittliche Höhe der Verbindlichkeiten: 1 Mio Euro.

Insolvenzen ehemaliger Selbständiger: 20.473
Gesamtzahl aller Insolvenzverfahren in 2014: 134.871

Im Vergleich dazu teilte vor 10 Jahren das statistische Bundesamt zum Jahr 2004 folgendes mit:

Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes lag im Jahr 2004 die Zahl der Unternehmensinsolvenzen mit 39 213 um 0,3% geringfügig niedriger als 2003 (39 320). Die Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften – und damit der größeren Unternehmen – gingen um knapp 6% auf 22 424 zurück. Dagegen nahmen die Insolvenzen von Einzelunternehmen, Freien Berufen und Kleinunternehmen, die wie alle natürlichen Personen von der Möglichkeit der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten profitieren, um 8,4% auf 16 299 zu. Den stärksten Anstieg gab es jedoch mit 46% bei den Verbraucherinsolvenzen: 49 123 Verbraucher nahmen 2004 ein Insolvenzgericht in Anspruch. Ebenfalls weiter zugenom­men, und zwar um 8,2% auf 27 488, haben die Insolvenzen von ehemals selbstständig Tätigen und von solchen natürlichen Personen, die in ihrer Funktion als Gesellschafter betroffen waren. Einschließlich der 2 450 Nachlassinsolvenzen belief sich die Gesamtzahl der gericht­lichen Insolvenzverfahren im Jahr 2004 damit auf 118 274 (+ 17%). Die auf der Basis der Septembermeldungen vorgenommene Schätzung für das Jahr 2004 wird mit diesen Zahlen bestätigt. Die gesamten voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger wurden 2004 von den Gerichten mit 39,2 Mrd. Euro angegeben (2003: knapp 42 Mrd. Euro). Obwohl die Unternehmensinsolvenzen nur etwa ein Drittel aller Insolvenzen aus­machten, entfielen auf sie zwei Drittel der Forderungen. Für die 49 123 Verbraucherinsolvenzen wurden Forderungen in der Gesamthöhe von 3,7 Mrd. Euro veran­schlagt. Bei über zwei Drittel der Verbraucherinsolvenzen beliefen sich die offenen Forderungen auf weniger als 50 000 Euro. Im Dezember 2004 kam es zu 10 320 Insolvenzen, darunter 3 243 von Unter­nehmen und 7 077 von anderen Schuldnern. Dies sind gegenüber Dezember 2003 insgesamt 25% mehr Insolvenzen. Die Unternehmensinsolvenzen erhöhten sich um 3,4% und die der übrigen Schuld­ner um 38%.

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Verfasser: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 4. März 2005
13.09.2010 Insolvenz - Gefahren für Kunden und Lieferanten
Information

Insolvenz - Gefahren für Kunden und Lieferanten

 

Die Banken- und Finanzkrise führte zum Zusammenbruch einiger  namhafter Unternehmen. Zahlreiche Unternehmen im Umfeld der spektakulären Insolvenzfälle gerieten selbst in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Kunden und Lieferanten von Firmen, die sich in der Krise oder Insolvenz befinden, haben Ausfallrisiken.

 

1. Gefahren und Rechte der Lieferanten

 

Muss die insolvente Firma Lieferungen, die innerhalb des Insolvenzverfahrens bestellt werden, bezahlen und ist die Bezahlung gesichert?

 

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen sämtliche Neubestellungen vom Insolvenzverwalter aus der Masse befriedigt werden. Es handelt sich hier um sogenannte Masseverbindlichkeiten, da sie durch die Handlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden, § 55 I Nr. 1 InsO.

Im Normalfall ist die Zahlung der Lieferungen gesichert. Probleme können entstehen, wenn sich innerhalb des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die vorhandene Masse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens und die Massegläubiger zu befriedigen. Der Insolvenzverwalter muss dann die Masseunzulänglichkeit anzeigen, § 208 InsO. Die Befriedigung der Massegläubiger hat dann nach einer bestimmten Rangfolge zu erfolgen. Vorrangig werden jedoch die Kosten des Insolvenzverfahrens – also Gerichtskosten und Insolvenzverwalterkosten entsprechend § 209 I Nr. 1 InsO befriedigt.

 

Wie hoch ist das Ausfallrisiko?


Das  kann ich so allgemein nicht sagen. Es ist von Verfahren zu Verfahren verschieden. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, vor Vertragsschluss Auskünfte zum Massebestand und der Zahlungsfähigkeit beim Verwalter einzuholen. Der Insolvenzverwalter ist den Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er Aufträge erteilt und nicht vorher gewissenhaft prüft, dass er auch die Lieferungen bezahlen kann, § 60 I InsO.

 

Wie kann sich der Lieferant schützen?

 

Jeder Lieferant kann sich durch klar formulierte und bestimmbare Eigentumsvorbehalte oder verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalte absichern. Ich rate zu einer Kontrolle und Aktualisierung der allgemeinen Geschäftsbestimmungen.

 

Sind Lieferungen in der Insolvenzantragsphase gefährlich?

 

Lieferungen kurz vor oder nach Insolvenzantragsstellung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bergen Gefahren. Wenn der Eigentumsvorbehalt nicht greift, können die Forderungen nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Der Lieferant ist dann kein Massegläubiger, sondern ein normaler Insolvenzgläubiger und erhält am Ende des Verfahrens eine Quote.

 

Wie hoch sind im Schnitt die Quoten und wann werden sie ausgeschüttet?

 

Die Verfahrensdauer der Verfahren ist völlig unterschiedlich. Im Schnitt dauert ein Verfahren je nach Größe 2-4 Jahre. Die Quoten liegen im Schnitt bei 2-5% - manchmal wesentlich höher, in vielen Fällen auch darunter.

 

2. Gefahren und Rechte der Kunden

 

Sind Kunden von Firmen, die sich innerhalb eines Insolvenzverfahrens befinden, in Hinblick auf ihre Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gesichert?

 

Grundsätzlich gilt für den Kunden das vorher gesagte. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden, der innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens Waren oder Lieferungen bezogen hat, sind Masseverbindlichkeiten. Die Ansprüche der Kunden müssen vor den normalen Insolvenzgläubigern befriedigt werden. Ausfallrisiken bestehen, wenn die Insolvenzmasse so geschrumpft ist, dass der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit anzeigt. Bei einem Handelsunternehmen, das die Produkte anderer Hersteller liefert, greift allerdings die Garantie des Herstellers. In solchen Fällen besteht ein größerer Schutz.

 

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer M.B.A. Fachanwalt für Insolvenzrecht

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