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Insolvenzrecht A bis Z
Mängelgewährleistungsrechte: Ansprüche beim Kauf - der Grundaufbau

 

1. Kaufvertrag, § 433 BGB

2. Sachmangel, § 434 BGB

3. Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, §§ 446, 447 BGB, § 476 BGB

4. Kein vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsausschluss

5. Mängelgewährleistungsrechte: § 437 BGB: 

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer …

1. … Nacherfüllung verlangen,
2. … von dem Vertrag zurücktreten oder … den Kaufpreis mindern und
3. … Schadensersatz oder … Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.





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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11