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Art 8 GG: Versammlungsfreiheit |
Art.8 GG schützt öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen
Versammlungsbegriff- Merkmale: - mehrere Personen - gewisse innere Verbindung - Zweck der Zusammenkunft: gemeinsame Meinungsbetätigung (h.M: private oder öffentliche Meinungsäußerungen, vgl. BVerwGE 56, 63, 69)
Abgrenzung von rein unterhaltenden oder kommerziellen Veranstaltungen. Hier fehlt die gemeinsame Meinungsbetätigung und die innerliche Verbindung (Beispiel: Love Parade, BVerfG NJW 2001, 2459).
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