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Berufsfreiheit: Grundrecht und Eingriff |
BVerfGE 82, S.209, 223 ff. - Krankenhaus(Bayern)
„Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nicht erst dann vor, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit ganz oder teilweise unterbunden wird.
Es genügt, daß sie aufgrund der staatlichen Maßnahmen nicht mehr in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann. Der besondere Freiheitsraum, den das Grundrecht des Art.12 Abs.1 GG sichern will, kann auch dann berührt sein, wenn die Auswirkungen hoheitlichen Handelns geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen.
Das ist insbesondere bei staatlicher Planung und Subventionierung mit be- rufsregelnder Tendenz möglich (vgl. BVerfGE 46, 120, 137).” |
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