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Insolvenzrecht A bis Z
Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot
BVerfGE 3, S.240:
„Im Willkürverbot findet das gesetzgeberische Ermessen seine Grenze und damit Art.3 Abs.1 GG seinen aktuellen Gehalt.”

BVerfGE 4, S.155 - Inhalt des Willkürverbots:
„Der Gesetzgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, daß er weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandeln darf (BVerfGE 1, 52; 1, 247). Von einer Willkür des Gesetzgebers darf man aber nicht schon dann sprechen, wenn er im Rahmen seines freien Ermessens unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Fall nicht die „zweckmäßigste”, „vernünftigste” oder „gerechteste” gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (...). Dabei genügt Willkür im objektiven Sinne, d.h. die tatsächliche und ein- deutige Unangemessenheit der Regelung in bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand ...”

BVerfGE 21, S.12, 26 - Auswahl der als „gleich” zu bewertenden Sachverhalte:
„Der an den Gleichheitssatz gebundene Gesetzgeber kann grundsätzlich selbst diejenigen Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als „gleich” ansehen will. Da die Sachverhalte in der Lebenswirklichkeit sich nie völlig gleichen, müssen gewisse Verschiedenheiten stets vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muß aber seine Auswahl sachgerecht treffen; es kommt darauf an, ob die Unterschiede in den zu regelnden Sachverhalten „für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise” so erheblich sind, daß ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müßte (BVerfGE 1, 14, 52; seitdem std.Rspr.).”


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