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Insolvenzrecht A bis Z
Rechtliches Gehör. Anspruch nach Art. 103 GG
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) gilt in jedem gerichtlichen Verfahren.

Gewährleistet ist:
- die Information über den wesentlichen Verfahrensstoff
- die Gelegenheit, sich dazu zu äußern
- die Kenntnisnahme von der Stellungnahme durch das Gericht


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11