Beantragung staatlicher Hilfeleistungen bzw. Antragsberechtigung, § 1 Absatz 3 Satz 1, 2 COVInsAG
Die finanziellen Hilfeleistungen im Rahmen der staatlichen Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie müssen grundsätzlich zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 beantragt worden sein (§ 1 Absatz 3 Satz 1 COVInsAG).
War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich, kommt es darauf an, ob eine Antragsberechtigung nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms besteht (§ 1 Absatz 3 Satz 2 COVInsAG).
Voraussetzung ist somit, dass das Schuldnerunternehmen in den Kreis der Berechtigten fällt, für den das Hilfsprogramm aufgelegt ist. |