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Prozesskostenhilfe
Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann gemäß §§ 114 ff ZPO bedürftigen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. 

Prozesskostenhilfe kommt in Betracht vor Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- Sozialgerichten und dem Bundesverfassungsgericht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen.


 Voraussetzungen: 

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt weiter voraus, dass

  • hinreichende Aussichten auf Erfolg bestehen und die 
  • Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.

Anhand der vorgelegten Unterlagen zum Streitfall und einer ggf. eingehenden Stellungnahme des Gegners bzw. der anderen Beteiligten hierzu erfolgt durch das Gericht eine summarische Vorprüfung. Für eine Bewilligung muss der Verfahrensausgang danach zumindest offen sein und z. B. erst im Rahmen einer Beweiserhebung geklärt werden können. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, erfolgt auch nur insoweit eine Bewilligung und folglich Übernahme der Prozesskosten.

Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht im Sinne von 114 Abs. 2 ZPO mutwillig erscheinen. Als mutwillig gilt ein Prozess dann, wenn trotz bestehender Erfolgsaussichten eine wirtschaftlich besser gestellte und verständige Person die Klage dennoch nicht erheben würde (z. B. wegen unverhältnismäßig hoher Prozesskosten im Verhältnis zum erreichbaren Ziel).

§ 114 Abs. 2 ZPO lautet:

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.



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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11