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Insolvenzrecht A bis Z
Strafverteidiger

Der Verteidiger ist ein unabhängiges, eigenständiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und Interessenvertreter des Mandanten.
Der Verteidiger ist nicht "Helfer" der Staatsanwaltschaft bei der Überführung, sondern ist ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Parteivertreter in einem gesetzlich geregelten Verfahren.

Anders als Staatsanwaltschaft und Gericht, die ebenfalls Organe der Rechtspflege sind, hat der Verteidiger vorwiegend die Interessen der Mandanten zu vertreten, d.h. er hat für ein faires, rechtsstaatliches Verfahren zu sorgen und dem Mandanten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, alle Möglichkeiten aufzuzeigen, sich gegen die Strafverfolgung zu verteidigen.


§ 137 StPO

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbstständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Gemäß Art. 6 III lit. c EMRK gehört das Recht auf Verteidigung zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Art. 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren

05.01.2023 Strafaussetzung zur Bewährung
Information I. Die maßgebliche Norm: § 56 StGB Strafaussetzung

Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 

Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. 

Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.


II. Strafen von mehr als zwei Jahren
1. Das für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, 460 StPO zuständige Gericht hat nicht nur bezüglich aller neu gebildeten Gesamtstrafen, sondern auch im Hinblick auf eine durch die Neuordnung der Gesamtstrafensituation nun isoliert stehende Einzelstrafe im Rahmen einer Prognoseentscheidung über eine STRAFAUSSETZUNG ZUR BEWÄHRUNG neu zu befinden. 

2. Strafen von mehr als zwei Jahren dürfen nicht ausgesetzt werden, Fischer StGB § 56 Rdnr. 2a.
Bei Gesamtstrafe kommt es auf deren Höhe an,  58 (1) StGB

3. Die nachträglichen Gesamtstrafenbildung einer vorher ausgesetzten Einzelstrafe regelt § 58 Abs.2 StGB: 
Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56 f Abs. 3 entsprechend.
4. 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt

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