Das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK beeinflusst das Strafverfahren in vielerlei Hinsicht. Abstrakt bestimmt es, dass der Angeklagte nicht zum bloßen Objekt des Strafprozesses verkommt.Außerdem postuliert es den Grundsatz der Waffengleichheit. |