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Insolvenzrecht A bis Z
Rückabwicklung Rechtsschutz - Rückforderungsverbot

817 BGB
Die Bestimmung verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, wer sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt (BGH, Urteil vom 14. 12. 2016, Rn. 42). Dabei bezieht sich das Rückforderungsverbot des § 817  Satz 2 BGB nur auf das, was aus den vom Gesetz missbilligten Vorgängen geschuldet wird.



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