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Insolvenzrecht A bis Z
Adcada.capital Zins: Angebot Zeichnungsbedingungen Wirksamkeit Nachrangklausel ua.
adcada.capital Zins+

1. Zeichnungsbedingungen
2. Risikohinweise
3. Widerrufsrecht
4. Infopflichten

1. Zeichnungsbedingungen
Zeichnung eines Vertrages über ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt zwischen Ihnen - im Folgenden „Zeichner“ - und der adcada.capital GmbH, Bentwisch, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Rostock, vertreten durch ihren Geschäftsführer- im Folgenden „Darlehnsnehmerin“ genannt.

§ 1 Präambel
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an Unternehmen zum Aufbau und Betrieb von zahlreichen E-Commerce Shops und stationären Ladengeschäften für Erlaubnis‐ und genehmigungsfreie Konsumgüter verschiedener Art und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Die Darlehnsnehmerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts.

(2) Bei dem hier angebotenen Produkt handelt es sich um ein Nach- rangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt, bezeichnet als adcada.capital Zins+, im Folgenden „Anlage“ genannt.

(3) Die Rückführung der Anlage soll planmäßig aus den laufenden Ein- nahmen oder durch Refinanzierung erfolgen.

(4) Im Rahmen seiner Zeichnung übernimmt der Zeichner eine Finan- zierungsverantwortung zugunsten der Darlehnsnehmerin.

§ 2 Rechtsverhältnisse
Maßgebliche rechtliche Grundlagen sind diese Zeichnungsbedingungen sowie der Zeichnungsschein. Die Höhe der vorliegend angebotenen Tranche der Anlage ist nicht begrenzt. Allerdings werden nur 20 Anlagen in unbestimmter Höhe ausgegeben. Weitere Tranchen derselben Anlage werden nicht ausgegeben. Aber es können jederzeit andere Vermögensanlagen emittiert werden, zum Beispiel Nachrangdarlehen mit anderen Laufzeiten und/oder Zinskonditionen.

§ 3 Rechtsnatur

(1) Bei dem hier eingeworbenen Darlehen handelt es sich um ein Darlehen mit qualifiziertem Nachrang. Alle Ansprüche des Zeichners sind gemäß § 16 qualifiziert nachrangig.

(2) Der Zeichner ist nicht am Verlust und an den Gewinnen der Darlehns-nehmerin beteiligt.

(3) Eine über den gezeichneten Darlehensbetrag hinausgehende Nach- schusspflicht besteht nicht.

§ 4 Zeichnungssumme

Die Zeichnungssumme ist der auf dem Zeichnungsschein benannte Dar- lehensbetrag.

§ 5 Mindestzeichnung

Die Mindestzeichnungssumme beträgt 10.000 Euro, höhere Zeich- nungssummen müssen durch 100 ohne Rest teilbar sein.

§ 6 Aktueller Darlehensstand

Der Darlehensstand errechnet sich aus allen eingezahlten Beträgen.

§7 Agio
Ein Agio wird nicht erhoben.

§ 8 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Zeichners auf dem Zeich- nungsschein zustande. Der Zeichnungsschein ist insofern ein verbindli- ches Vertragsangebot der Darlehnsnehmerin.

§ 9 Einzahlung
Zahlungen müssen innerhalb von fünf Tagen nach Vertragsschluss auf das im Zeichnungsschein angegebene Konto erfolgen.

§ 10 Verzinsung
(1) Nachrangige Verzinsung: 8 % oder 11 % p.a. je nach aktuellem Dar- lehensstand im Sinne von § 6. Die Zeichnungssumme wird ab dem auf die vollständige Einzahlung folgenden Kalendermonat verzinst.

(2) Zinsen werden nur bedient, soweit der in § 16 vereinbarte qualifizierte Nachrang nicht greift.

§ 11 Fälligkeit der Verzinsung
Nachrangig und nachschüssig zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines Jahres.

§ 12 Laufzeit, Kündigung und Sonderkündigungsrecht
(1) Die Laufzeit beträgt mindestens 2 Jahre ab Zahlungseingang. Sie verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht spätestens vier Monate vor Beendigung von einer der Vertragsparteien per Einschreiben gekündigt wird. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Kündigung beim Kündigungsempfänger. Die Darlehnsnehmerin wird dem Zeichner im Vorfeld auf diesen Kündi- gungstermin hinweisen.

(2) Der Zeichner hat das Sonderkündigungsrecht, die Vermögensan- lage jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Quartals zu kündigen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Kündigung beim Kündigungsempfänger. Bei Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts vor Ablauf der Mindestlaufzeit und nur dann, verliert der Zeichner jedoch all seine Zinsansprüche. Ausgezahlte Zinsen hat er zurückzuerstatten und werden mit der Tilgung der Anlagesumme verrechnet. Die adcada.capital GmbH wird den Zeichner vor Wirksamwerden des Sonderkündi- gungsrechts, vor Ablauf der Mindestlaufzeit, auf diese Rechtsfolge hinweisen.

(3) Eine Kündigung aus wichtigem Grunde ist stets möglich.§ 13 Tilgung(1) DieTilgungerfolgtzumEndederregulärenLaufzeitoderdemEnde der Laufzeit nach vorzeitiger Kündigung.

(2) Die Tilgung wird nur bedient,soweit der in §16 vereinbarte qualifizierte Nachrang nicht greift.

§ 14 Steuern
Alle Steuern aus der Anlage, wie Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer, fallen direkt beim Zeichner an. Die Darlehnsnehmerin behält keine Steuern auf die Zinsen ein. 

§ 15 Bedeutung Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt
Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktrit bedeutet, dass For- derungen des Zeichners aus der Anlage nicht bedient werden, soweit der in § 16 vereinbarte Nachrang greift. Der Nachrang greift, wenn sich die Darlehnsnehmerin in der Krise, Insolvenz oder Liquidation befindet. Unter Krise ist in diesem Zusammenhang ein Zustand zu verstehen, in dem die Darlehnsnehmerin die Tilgung des Darlehens und/oder die vereinbarten Zinsen nicht bezahlen kann, ohne dadurch einen Insolvenzgrund herbeizuführen. Der Zeichner muss sich also mit all seinen Forderungen aus der Anlage gleichrangig mit anderen Zeichnern, aber vor den Gesellschaftern, gleichsam hintenanstellen.

§ 16 Qualifizierter Nachrang und Liquiditätsvorbehalt
(1) Der Zeichner tritt für den Fall eines etwaigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehnsnehmerin mit seinen Forderungen auf Tilgung und Zinsen (im Folgenden Forderung) aus der Anlage im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen zurück.
(2) Davor,das heißt außerhalb der Insolvenz,tritt der Zeichner mit seiner Forderung gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Gläubigern der Darlehnsnehmerin im Range zurück, dass Zahlungen auf die Forderung nicht erfolgen dürfen, wenn die Zahlung einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfah-
rens bei der Darlehnsnehmerin herbeiführen würde. Zahlungen dürfen darüber hinaus nur nachrangig nach allen anderen Gläubigern (außer anderen gleichrangigen Zeichnern wie z.B. Zeichnern der Anlage und mit diesen im Verhältnis ihrer Forderungen) aus einem etwaigen Jahresüberschuss, Bilanzgewinn, Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen, verlangt werden, sofern die Zahlungen zur Erhaltung des satzungsmäßigen Stammkapitals nicht erforderlich sind.

(3) Unterbleibt die Auszahlung ganz oder teilweise, wird der betreffende Betrag unverzüglich bedient, sobald dies nach den Bestimmungen der § 16.1 und 15.2 zulässig ist.

(4) Zu den Forderungen im Sinne von §16 zählen auch alle Nebenfor- derungen.

§ 17 Liquidation der Darlehnsnehmerin
(1) Auch im Falle der Liquidation sind die Ansprüche der Zeichner nachrangig im Sinne § 16. Dies bedeutet, dass sie nach Befriedigung sämtlicher nicht gleichrangiger Gläubiger und im Verhältnis ihrer Forderungen berücksichtigt werden.'
(2) Die Zeichner haben keinen Anspruch auf eine über die Rückzahlung der Zeichnungssumme zzgl. Zinsen und sonstiger Nebenforderungen hinausgehende Teilnahme am Liquidationserlös.

§ 18 Übertragung der Rechte
(1) Die dem Zeichner zustehenden Rechte sind nach den Vorschriften des BGB zur Übertragung von Forderungen frei übertragbar.

(2) Die Rechte können nach Maßgabe der Ausgabebedingungen geteilt werden. Mehrere Berechtigte haben eine gemeinsame Adresse anzugeben.

§ 19 Keine Gesellschafterrechte
(1) Der Zeichner ist kein Gesellschafter.
(2) Er hat weder Rechte noch Pflichten eines Gesellschafters. Den Zeichnern stehen also auch keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte zu. Insbesondere sind sie nicht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen berechtigt und haben auch keine Stimmrechte.(3) Gesetzliche Auskunftsansprüche bleiben unberührt.

§ 20 Sonstiges
(1) Die Anlage ist schriftlich abzuschließen.

Änderungen dieser Zeichnungsbedingungen bedürfen lediglich der Textform. Auch diese Schriftformklausel kann nur in Textform geändert werden.
Mündli- che Nebenabreden können nicht getroffen werden.

(2) Die Zeichnungsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Darlehnsnehmerin kann diese Zeichnungsbedingungen jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, sofern zwingende aufsichtsrechtliche Gründe dies erforderlich machen. Die geänderten Zeichnungsbedingungen werden dem Zeichner in Textform spätestens 1 Monat vor ihrem Inkrafttreten zugesandt. Widerspricht der Zeichner den neuen Zeichnungsbedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang, gelten sie als angenommen. Die Darlehnsnehmerin weist den Zeichner in der Zusendung gesondert auf die Bedeutung des Schweigens bzw. Nicht Widersprechens im konkreten Fall und die zweiwöchige Frist hin.

§ 21 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Zeichnungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr gilt in diesem Falle eine solche Bestimmung als vereinbart, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck rechtswirksam weitestgehend erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung dieser Bedingungen eine regelungsbedürftige Lücke offenbart wird.

Ergänzung: 
2. Risikohinweise
Sie als Zeichner geben der Darlehnsnehmerin ein Nachrangdarlehen, im Folgenden als „Anlage“ bezeichnet. Das Darlehen ist kein normales Dar- lehen, sondern ein Darlehen mit qualifiziertem Nachrang und beinhaltet ein unternehmerisches Risiko. Sie übernehmen dabei Finanzierungsver- antwortung für die Darlehnsnehmerin. Die nachstehend beschriebenen Risiken sind nicht die einzigen Risiken, denen die Darlehnsnehmerin ausgesetzt ist. Weitere Risiken, die gegenwärtig nicht bekannt sind oder die derzeit für nicht wesentlich erachtet werden, können ebenfalls den Geschäftsbetrieb der Darlehnsnehmerin beeinträchtigen und nachteilige Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit und Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Auch Ihre persönlichen Umstände, von denen die Darlehnsnehmerin keine Kenntnis hat, können dazu führen, dass ein Risiko ein höheres Gefährdungspotential entwickelt, als hier dargestellt. Die gewählte Reihenfolge stellt keine Aussage über die Realisierungswahrscheinlichkeit sowie über das Ausmaß der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Eintritts der nachfolgend aufgeführten wesentli- chen Risiken dar.

1. Geschäftsmodell
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an Unternehmen zum Aufbau und Betrieb von zahlreichen E-Commerce Shops und stationären Ladengeschäften für Erlaubnis‐ und genehmigungsfreie Konsumgüter verschiedener Art und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Bei der Darlehnsnehmerin handelt sich um eine Gesellschaft im Entwicklungsstadium, die ihre operative Geschäftstätigkeit erst vor weniger als drei Jahren aufgenommen hat. Im Hinblick auf die Vergangenheit kann sie noch keine nachhaltigen Erfolgsnachweise vorlegen, die eine Einschätzung der Entwicklung ermöglichen könnten. Die Entwicklung der Darlehnsnehmerin ist damit für den Zeichner im Ergebnis nicht vorhersehbar. Die Darlehnsnehmerin bedarf zur Zahlung der Zinsen sowie zur Rückzahlung des investierten Kapitals entsprechende Erlöse aus der Geschäftstätigkeit. Kann sie diese mit dem Geschäftsmo- dell nicht erwirtschaften, kann sie keine Zahlung der Zinsen sowie zur Rückzahlung des investierten Kapitals vornehmen. Der Zeichner erleidet in diesem Fall einen Totalverlust.
2. Keine Besicherung
Die Anlage ist unbesichert, weil keine Sicherheiten eingeräumt werden.

3. Kumulation von Einzelrisiken
Die nachfolgend genannten Risikofaktoren können nicht nur einzeln, sondern auch kumuliert auftreten und sich hierdurch gegenseitig verstärken.
Dies kann dazu führen, dass von einem Risikofaktor, dem Sie ursprünglich eine geringere Gefährdungskategorie zugeordnet haben, eine weit höhere Gefährdung ausgeht. Auch Ihre persönlichen Umstände, von denen die Darlehnsnehmerin keine Kenntnis hat, können dazu führen, dass ein Risiko ein höheres Gefährdungspotential entwickelt, als hier dargestellt.

4. Maximalrisiko
Das maximale Risiko besteht über den Verlust des eingesetzten Kapitals hinaus darin, dass Leistungen, die der Zeichner von der Darlehnsnehmerin erhalten hat, zurückzuerstatten sind und ggf. Einkommensteuern auf Zinsen zu zahlen sind, auch wenn die Zinsen zurückerstattet werden müssen. Eine Pflicht zur Rückzahlung der von der Darlehnsnehmerin erhaltenen Leistungen besteht, wenn und soweit Zahlungen an den Zeichner erfolgt sind, obwohl der vereinbarte Nachrang sie nicht erlaubt hätte. Eine Nachschussverpflichtung über die gezeichnete Einlage hinaus besteht jedoch nicht.

5.4. Keine Zweckbindung für die Anlage
Die Anlage unterliegt keiner Zweckbindung. Die Geschäftsleitung der Darlehnsnehmerin ist durch die Zeichnungsbedingungen nicht gehalten, die Anlage für Substanz bildende Investitionen zu verwenden. Es ist aber geplant, die Gelder aus der Anlage für Substanz bildende Investitionen zu verwenden. Wird weniger Kapital eingeworben als geplant, steht gegebenenfalls aber nicht genügend Kapital für Substanz bildende Investitionen zur Verfügung.

5.5. Keine Mittelverwendungskontrolle
Die eingeworbenen Mittel aus der Anlage unterliegen keiner Mittelver- wendungskontrolle. Eine Mittelverwendungskontrolle dient dazu, zu verhindern, dass die eingeworbenen Mittel für nicht vertragskonforme Zwecke verwendet werden.

5.6. Rückzahlung bereits ausgezahlter Zins- und/oder Tilgungen

Eine Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Zins- und/oder Tilgungsleistungen kann im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Darlehnsnehmerin entstehen, wenn Zins- und/oder Tilgungsleistungen unter Verstoß gegen die Zeichnungsbedingungen enthaltenen qualifizierten Nachrang an den Zeichner ausgezahlt wurden. Auch außerhalb der Insolvenz oder Liquidation sind Zins- und/oder Tilgungsleistungen unter Umständen vom Zeichner zurückzuzahlen, wenn die bilanziellen Voraussetzungen für eine Auszahlung nicht vorlagen. Darüber hinaus ist es möglich, dass die erhaltenen Zinszahlungen auch dann versteuert werden müssen, wenn der Zeichner zur Rückzahlung verpflichtet ist.

5.7. Fungibilitätsrisiko
Es existiert kein Handelsplatz für die Anlage. Eine Übertragung an Dritte im Rahmen eines privaten Verkaufs ist zwar auch ohne Zustimmung der Darlehnsnehmerin rechtlich jederzeit möglich, kann aber in Ermange- lung eines Marktes zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen.

5.8. Kein förmlicher Prospekt
Es gibt keinen förmlichen Prospekt. Alle in Zusammenhang mit der Anlage vorhandenen Broschüren, Verkaufsunterlagen etc. sind nicht als Prospekt zu werten und stellen keine vollständige Information über die Investition dar.
Ein förmlicher Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz dient unter anderem dem Anlegerschutz. Er soll den Anleger vollständig über alle wesentlichen Aspekte einer Geldanlage informieren. Dazu gehören Informationen über den Anbieter ebenso wie über die mit dem Geschäftsmodell verbundenen Chancen und Risiken. Bei der hier angebotenen Anlage ist ein förmlicher Verkaufsprospekt gesetzlich nicht gefordert. Es stehen Ihnen mithin nicht die Informationsquellen zur Verfügung, die ein Anleger in vergleichbaren Fällen nutzen kann.

5.9. Keine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer

Die Anlage ist nicht von einem Wirtschaftsprüfer (WP) geprüft worden. Grundsätzlich dienen WP-Gutachten der Einschätzung der Erfolgsaussichten des geplanten Vorhabens.

5.10. Kein externes Rating,keine Solvenzaufsicht
Unter externem „Rating" versteht man im allgemeinen die Einschätzung der Bonität eines Unternehmens durch eine sog. Ratingagentur, ein Kreditinstitut oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Unter Bonität versteht man in der Regel die Fähigkeit eines Unternehmens, seine Schulden zeitgerecht zurückzahlen zu können (Kreditwürdigkeit). Da ein externes Rating zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Risikohinweise nicht zur Verfügung steht, ist es der persönlichen Einschätzung des Zeichners überlassen, die Bonität der Darlehnsnehmerin zu beurteilen.Die Darlehnsnehmerin unterliegt keiner staatlichen oder sonstigen Solvenzaufsicht. Anders als bei Finanzdienstleistungsunternehmen, die gegenüber der BaFin ihre Solvenz (Zahlungsfähigkeit) permanent nachweisen müssen, gibt es für nicht regulierte Unternehmen, wie der Darlehnsnehmerin keine solche Solvenzaufsicht.

5.11. Keine Gesellschafterrechte
Die Zeichner haben keine Gesellschafterrechte. Die angebotenen Nach- rangdarlehen gewähren damit keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in Bezug auf die Gesellschaft. Der Zeichner kann keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ausüben.


Ergänzungen:

5.Produktbezogene Risiken
5.1.Die Anlage ist mit einer sogenannten qualifizierten Nachrangigkeit aus- gestattet. Das bedeutet, dass Sie als Zeichner außerhalb der Insolvenz Ihre Ansprüche auf Zinsen und Tilgung nur durchsetzen können, wenn das Aktivvermögen und die liquiden Geldmittel ausreichen, um alle wei- teren Forderungen gegen die Darlehnsnehmerin auszugleichen. Bei Insolvenz oder drohender Insolvenz fallen Sie mit Ihren Ansprüchen also schon dann aus, wenn andere Gläubiger noch Befriedigung erlangen können. Sie tragen wie ein Gesellschafter in Höhe Ihrer Anlage und der vereinbarten Zinsen ein über das allgemeine Insolvenzrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko der nachteiligen Geschäftsentwicklung ohne Gesellschafter zu sein oder eine gesellschafterähnliche Posi- tion inne zu haben. Im Falle der Insolvenz und Liquidation werden Ihre Forderungen erst nach Befriedigung sämtlicher nicht gleichrangiger Gläubiger und im Verhältnis der Forderungen aus der Anlage berücksichtigt.

5.2. Adressausfallrisiko und Scheitern des Konzepts
Als Adressausfallrisiko wird das Risiko bezeichnet, dass ein Schuldner den Verpflichtungen gegenüber seinem Gläubiger nicht mehr nachkommt. Ihre Einkünfte erwirtschaftet die Darlehnsnehmerin aus dem Handel mit hochwertigen Waren. Durch Nutzung mehrerer Vertriebskanäle, Kooperationen mit anderen Unternehmen, sowie umfangreichen Marketingaktivitäten für mehrere internationale Kunden betreibt die Darlehnsnehmerin ein präventives Risikomanagement. Entscheidend für die vertragsgemäße Bedienung der Anlage ist der wirtschaftliche Erfolg. Schlimmstenfalls besteht das Risiko, dass die Darlehnsnehmerin die zu leistenden Zinsen und Tilgungen nicht verdient und daher diese nicht oder nur unvollständig oder auch nicht zeitgerecht (verspätet) leisten kann. Sollte die Darlehnsnehmerin, aus welchen Gründen auch immer, ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann dies für den Zeichner zum Ausfall von Auszahlungen bis hin zur Verwirklichung des Maximalrisikos führen.

5.3. Risiken aus der Fristeninkongruenz
Unter Fristenkongruenz versteht man, dass die Finanzierung einer In- vestition genauso befristet ist wie die Laufzeit der Investition. Werden langfristige Investitionen kurzfristig finanziert, liegt eine Inkongruenz vor. Bei geplantem wirtschaftlichen Verlauf ist die Darlehnsnehmerin auf keine Anschlussfinanzierung angewiesen und die Zinsen und Tilgungen können durch Einnahmen aus dem laufenden Geschäft bedient werden. Bleibt die wirtschaftliche Entwicklung jedoch hinter den Erwartungen zurück, so kann die Darlehnsnehmerin auf eine Anschlussfinanzierung angewiesen sein. Ob diese Anschlussfinanzierung tatsächlich durchführbar ist, steht nicht fest. Sollte eine Anschlussfinanzierung nicht erfolgen, hängt die Rückzahlung davon ab, ob und in wieweit die Aktiva der Darlehnsnehmerin rechtzeitig und mit auskömmlichen Preisen verwertet werden können.

5.12. Inflationsrisiko
Das Inflationsrisiko beschreibt das Risiko der Geldentwertung (Verringerung der Kaufkraft des Anlagebetrages) während der Laufzeit der Anlage. Eine Geldentwertung tritt immer dann ein, wenn die Inflationsrate höher ist als der im Ergebnis mit der Anlage erzielte Ertrag, vorliegend der Zinsen. Tritt das Inflationsrisiko ein, steht dem Zeichner am Ende in Bezug auf die Kaufkraft weniger Kapital zur Verfügung als zum Zeitpunkt der Zeichnung.

6. Unternehmensbezogene Risiken

6.1. Risiko wegen geringem Eigenkapitalpuffer
'
Eigenkapital ist der Vermögenswert, den die Gesellschafter einer Ge- sellschaft unbeschränkt zur Verfügung stellen. Eigenkapitalähnlich sind zur Verfügung gestellte Vermögenswerte, wenn sie zwar kein Eigenkapital sind, sie aber ähnlich wie Eigenkapital wirken. Eigenkapitalähnlich sind zum Beispiel Nachrangdarlehen, wie diese Anlage. Eigenkapital dient als sogenannter Risikopuffer. Je mehr Eigenkapital eine Gesellschaft hat, desto mehr Verluste kann sie kompensieren. Die Darlehnsnehmerin verfügt über 199.679,50 € Eigenkapital. Hinzu treten noch nicht eingeforderte ausstehende Einlagen des gezeichneten Eigenkapitals in Höhe von 112.500,- €, welche als zusätzlicher Risikopuffer dienen. Eine Nachrangsituation ist umso wahrscheinlicher, je weniger Risi- kopuffer zur Kompensation von Verlusten zur Verfügung steht. Es besteht das Risiko, dass das Eigenkapital der Darlehnsnehmerin aufgrund eintretender Verluste nicht ausreichend ist, um diese zu kompensieren.

6.2. Insolvenzrisiko
Im Insolvenzfall besteht das Risiko, dass die Insolvenzmasse keine bzw. nur geringe Sachwerte enthält. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Ansprüche auf Rückzahlung des Nennbetrags und noch nicht ausgeschüttete Zahlung der Zinsen ganz oder teilweise zu befriedigen, bedeutet dies den Totalverlust bzw. den teilweisen Verlust der investierten Mittel (Zeichnungssumme) sowie der Zinsen.

6.3. Liquidationsrisiko

Im Fall der Liquidation besteht das Risiko, dass die Liquidationsmasse keine bzw. nur geringe Sachwerte enthält. Reicht die Liquidationsmasse nicht aus, um die Ansprüche auf Rückzahlung des Nennbetrags und noch nicht ausgeschüttete Zahlung der Zinsen ganz oder teilweise zu befriedigen, bedeutet dies den Totalverlust bzw. den teilweisen Verlust der investierten Mittel (Zeichnungssumme) sowie der Zinsen.

6.4. Management- und Schlüsselpersonenrisiko

Die Darlehnsnehmerin ist inhabergeführt, insofern besteht ein Schlüs- selpersonenrisiko. Das bedeutet, dass sich der Verlust von unterneh- menstragenden Personen negativ auf die Entwicklung der Darlehnsnehmerin auswirken kann. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Personen wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen treffen, welche das Vermögen der Darlehnsnehmerin und damit auch Ihr investiertes Kapital gefährden.

6.5. Risiken aus Rechtsstreitigkeiten

Bei Risiken aus Rechtsstreitigkeiten handelt es sich um Risiken, die durch Klagen gegen die Darlehnsnehmerin erhoben werden, oder die Darlehnsnehmerin zur Durchsetzung eigener Ansprüche gegen Dritte erheben muss. Daraus resultierende geringere Einnahmen oder höhere Ausgaben können das Vermögen der Darlehnsnehmerin zusätzlich be- lasten.

6.6. Platzierungsrisiko
Unter Platzierungsrisiko versteht man das Risiko, dass nicht genug Kapital eingeworben wird, um den Geschäftsplan umzusetzen. Soweit der Darlehnsnehmerin weniger Kapital als geplant aus der Anlage zufließt, besteht das Risiko, dass dieses überplanmäßig für den allgemeinen Geschäftsbetrieb (z.B. Werbung, Marketing, Gehälter) verwendet wird, und nicht für Investitionen zur Verfügung steht. Die Folge ist, dass die Darlehnsnehmerin die Investitionen nicht in der geplanten Höhe durchführen kann, und ihre wirtschaftlichen Ziele ggf. nicht erreicht. Nur wenn genügend Kapital zur Verfügung steht, um Investitionen zu tätigen, kann die Darlehnsnehmerin nachhaltig ihren Verpflichtungen aus der Anlage nachkommen. Eine Platzierungsgarantie liegt nicht vor.

7. Anlegerbezogene Risiken
7.1. Risiko im Fall einer frühzeitigen Zeichnung (First Mover)
Zeichner, die die Anlage in einem frühen Stadium des Zeichnungsangebotes zeichnen, gehen ein höheres Risiko ein als Zeichner, die erst zu einem Zeitpunkt zeichnen, in dem Kapital bereits in einem für den Geschäftsbetrieb ausreichenden Maß eingeworben wurde. Denn im Fall einer frühzeitigen Zeichnung ist noch nicht absehbar, inwieweit es der Darlehnsnehmerin gelingt, ausreichend Kapital einzuwerben, um den Geschäftsbetrieb entsprechend ihrer Pläne einzurichten.

7.2. Finanzierung Ihrer Einzahlung
Eine Fremdfinanzierung Ihrer Zeichnung wird von der Darlehnsnehmerin nicht empfohlen oder gar angeboten. Bei einer vollständigen oder teilweisen Fremdfinanzierung der Kapitalanlage besteht für Sie als Zeichner das Risiko, dass die von der Darlehnsnehmerin erhaltenen Auszahlungen Ihre Zins- und Tilgungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig decken. Sie müssen Ihre Finanzierung auch dann bedienen, wenn die Darlehnsnehmerin keine Zinsen oder Tilgung bezahlt.

7.3. Fehlende Diversifizierung des Vermögens des Zeichners
Wenn Sie als Zeichner, außer dieser Anlage, keine weiteren Kapitalanlagen im Portfolio haben, gehen Sie ein sogenanntes Klumpenrisiko ein. Das heißt, Sie setzen insofern alles auf eine Karte. Das Klumpenrisiko wird umso höher, je weniger sonstige Kapitalanlagen Sie haben. Die Darlehnsnehmerin ist nicht für die Strukturierung und die Allokation Ihres Vermögens verantwortlich.

8. Spezifische Risiken aus dem Geschäftsmodell

8.1. Wettbewerbs-, Konjunktur- und Marktbedingungen
Grundsätzlich werden in dem Markt, in welchem die Darlehnsnehmerin tätig ist, Wachstumsraten von ca. 18 % im Jahr prognostiziert. Es ist jedoch ein stark saisonales Geschäft mit Konkurrenz. Zudem muss Ware in großem Stil vorfinanziert werden, welche erst danach verkauft werden kann (Lagerhaltungsrisiko). Zudem ist die Darlehnsnehmerin von äußeren Faktoren wie Konjunkturdaten abhängig. Dies kann dazu führen, dass der Verkauf der Waren hinter den Erwartungen zurückbleibt und deswegen die Darlehnsnehmerin ihren Verpflichtungen aus der An- lage ganz oder teilweise nicht nachkommen kann.

9. Steuerliche Risiken

Die Zeichnung der Anlage ist nicht auf Steuerersparnis ausgerichtet. Es liegt keine besondere steuerliche Erwägung zugrunde. Der Zeichner muss sich bewusst sein, dass sich die gegenwärtigen geltenden Grundlagen (geltende Gesetze, Rechtsprechung, Erlasse, Verordnungen und Richtlinien der Verwaltung, Kommentierungen in der Literatur) für steuerliche Folgen während der Laufzeit der Anlage verändern können. Der Zeichner ist selbst verantwortlich für die Beurteilung sämtlicher steuerlicher Auswirkungen, die ihn persönlich betreffen. Zudem kann eine Änderung der steuerlichen Grundlagen für die Geschäftstätigkeit der Darlehnsnehmerin erhebliche negative Auswirkungen haben und damit eine Abweichung von den wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmenskonzepts nach sich ziehen. Dadurch kann die Zahlung der Zinsen und die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zum Nennbetrag gefährdet sein und ein vorzeitiges Sonderkündigungsrecht der Darlehnsnehmerin auslösen.Es besteht das Risiko, dass die Tätigkeit der Darlehnsnehmerin oder die Rahmenbedingungen für die Anlage durch Änderungen von nationalen oder europarechtlichen Vorschriften oder Veränderungen in der Auslegung oder Anwendung bestehender Vorschriften negativ beeinflusst wird, was die Geschäftstätigkeit behindern und damit den wirtschaftlichen Erfolg beeinträchtigen kann. Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Darlehnsnehmerin und damit auch die Möglichkeit der Zahlung von Zinsen und der Rückzahlung der Nachrangdarlehen negativ beeinflussen.


Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt.

Der Widerruf ist zu richten an:.........

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Ist diese Vereinbarung wirksam? Ist sie nichtig?
Ist die Nachrangvereinbarung wirksam? Ist sie unter Umständen nichtig?
War das Geschäftsmodell tragfähig?
War der Jahresabschluss nichtig?
Hat das Management persönliche Haftungstatbestände verwirklicht?
Muss man als Anleger noch haften für Auszahlungen?

Fragen zu (Nachrang)darlehen oä. und wie man seine Ansprüche in einem Insolvenzverfahren am besten geltend machen kann an: 

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt 
kulzer@pkl.com



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