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Insolvenzrecht A bis Z
Pfändung effektiv
Grundsätzlich können gleichzeitig mehrere Pfändungsmaßnahmen, mithin Vollstreckungen in bewegliche und unbewegliche Gegenstände sowie die Forderungspfändung ergriffen werden. 

1. Unter Vorlage des Vollstreckungstitels beim Vollstreckungsgericht kann die Forderungspfändung betrieben werden

2.gleichzeitig kann die Sachpfändung beim zuständigen Gerichtsvollzieher eingeleitet werden mit einer Ankündigung, daß eine Übersendung des Titels sofort nach Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen wird. Der Gerichtsvollzieher kann die Angelegenheit dann bereits in seine Terminplanung mit einbeziehen.

3. gleichzeitig kann der Gläubiger die Immobiliarvollstreckung betreiben und dazu eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels nach § 733 ZP0 beantragen ( OLG Düsseldorf DNotZ 1977, 571).

Was kann auch gepfändet werden ?

z.B.

- Taschengeldanspruch des nicht erwerbstätigen Ehegatten (5 % v. netto des Partners ist pfändbar laut BGH in NJW 1999, 1553)

- künftige Rentenansprüche z.B einer 30 jährigen Schuldnerin, BGH, Beschl. v. 21.11.02 in NJW 03, 1457

u.v.m.

14.05.2012 Pfändung des Kontos: Gläubigerfreundliche Entscheidung des BGH zur Herausgabepflicht der Kontoauszüge
Information 1. Der Sachverhalt (kurz)

Der Gläubiger hat auf Grund eines Titel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
Dieser betrifft auch Ansprüche des Schuldners gegen eine Sparkasse.
Der Gläubiger beantragte, dass im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die Verpflichtung aufgenommen werde, die laufenden Kontoauszüge seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots herauszugeben.

Dies lehnte das AG ab.
Dagegen kämpfte der Gläubiger erfolgreich bis zum BGH.

2. Die Entscheidung des BGH VII ZB 49/2010

Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.

3. Anspruchsgrundlage

§ 836 Abs.3 S.1 ZPO

4. Fragen?

Für Fragen zur Zwangsvollstreckung stehen wir gerne zur Verfügung.


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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt
10.01.2006 Internet- Domain und deren Pfändbarkeit
Information ZPO §§ 844, 857 1. Eine Internet-Domain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 I ZPO in eine Internet-domain ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der domain- Registrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. 2. Die Verwerung der gepfändeten Ansprüche des domain- Inhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 I , 844 I ZPO durch Überweisung an Zahlung statt zu einem Schätzwert erfolgen. BGH, Besch. v. 5.7.2005 VII ZB 5/05 ( LG Dresden) in InVo 12/2005 S. 507 ff. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
23.05.2005 Pfändung und Verwertung einer Internet- Domain
Information ZPO §§ 844, 857, 811 Abs.1 Nr. 5

1. Eine Internet- Domain ist als anderes Vermögensrecht pfändbar.

2. Die Verwertung einer Internet-Domain kann gemäß § 844 ZPO durch ein Internet- Auktionshaus erfolgen.

LG Mönchengladbach, Beschl. v. 22.9.2004 - 5 T 445/04; InVo 5/2005 S. 199 ff.  
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
18.12.2004 Schuldner unbekannt verzogen !
Information Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Voraussetzungen bei der Vollstreckung aus einem vorliegenden Titel gegen einen Schuldner, der unbekannt verzogen ist, vorliegen müssen.

Vorliegend sollte ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss erlassen werden- eine Zustellung des Gerichtsbeschlusses war allerdings nicht möglich, da der Schuldner unbekannt verzogen war.

Der BGH führte aus, dass es ausreichen würde, eine Ermittlung beim Einwohnermeldeamt und bei der Post durchzuführen und damit dem Gericht nachzuweisen, dass  der Schuldner unbekannt verzogen sei.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei dann nur dem Drittschuldner zuzustellen; dem Schuldner wird der Pfändungs-und Überweisungsbeschluss erst dann zugestellt, wenn sein Aufenthaltsort bekannt werden sollte.

Durch diese Entscheidung wird die Vollstreckung wesentlich effektiver, insbesondere gegen Schuldner, die sich bewußt einer drohenden Zwangsvollsteckung entziehen - durch Wohnsitzwechsel und dies nicht dem Einwohnermeldeamt anzeigen, vgl. BGH IXa ZB 56/03 in InVo 2003, 286 und InVo 12/2004 S. 488 ff.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
20.11.2004 Pfändung des Anspruchs auf Einkommensteuererstattung und Haftantrag
Information

BGH, Beschluss vom 12.12.2003 – IX a ZB 115 / 03 in NJW 2004, S. 954 

1. ) Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken.


2. ) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, dass er den Besitz dieser Urkunden auf Grund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines Anspruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.

Die Entscheidung betrifft die Pfändung eines möglichen Rückerstattungsbetrages gegen das Finanzamt. Der Schuldner hatte im vorliegenden Fall die Einkommenssteuererklärung noch nicht abgegeben. Nach bekannt werden der Pfändung war er hierzu auch nicht mehr motiviert. Er weigerte sich und glaubte nicht verpflichtet zu sein, die Steuererklärung im Interesse seiner Gläubiger abgeben zu müssen.

Nach der bis zur Einkommensteuerveranlagung 1995 maßgeblichen Rechtslage konnte im Weigerungsfalle der Pfändungsgläubiger die Lohnsteuerkarte herausverlangen (§ 836 III ZPO) und ggf. unter Hinzuziehung eines Steuerberaters die Einkommensteuererklärung für den Schuldner erstellen lassen.

Die im Zug des Jahressteuergesetzes 1996 neu gefassten Steuerrichtlinien ( ESTR 149 Abs. 7) schließen ausdrücklich aus, dass ein Pfändungsgläubiger den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für den Schuldner stellt.

Der Antrag auf Steuerveranlagung stellt damit – ungeachtet der Pfändbarkeit nach § 46 AO – ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht des Steuerpflichtigen dar (BFH in NJW 2001, 462). Somit entfällt mit Wirkung vom 31. Dezember 1996 (mithin mit Einkommensteuerveranlagung 1996) auch der Gläubigerzugriff auf die Lohnsteuerkarte.

Der BGH stellte in der vorliegenden Entscheidung grundsätzlich die Höchstpersönlichkeit des Antrags auf Einkommensteuerveranlagung fest, d.h. der Gläubiger dürfe  grundsätzlich nicht in eigener Person den Antrag anstelle des Schuldners stellen; dann führte der BGH jedoch aus, dass der  Pfändungsgläubiger den Schuldner durch Haftantrag (§ 888 ZPO) dazu zwingen könne, die Steuererklärung selbst abzugeben.

Scheitert dieser Versuch oder kann der Gläubiger nach Lage des Vollstreckungsverfahrens hiermit nicht wirkungsvoll vorgehen,  soll - nach Ansicht des BGH- das Recht auf steuerliche Veranlagung des Schuldners an dessen Stelle wieder aufleben. Dieses Recht ist jedoch subsidiär, gegenüber der Erzwingung der eigenhändigen Abgabe der Steuererklärung durch den Vollstreckungsschuldner selbst.

Im Falle, dass der Vollstreckungsgläubiger anstelle des Vollstreckungsschuldners das Recht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung erhält, kann er auch die dafür notwendigen Unterlagen einschließlich der Lohnsteuerkarte herausverlangen.

Dieser Anspruch besteht aber erst dann, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft macht, dass er diese Unterlagen benötigt, weil er an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer beteiligt ist, weil er einen eigenen Anspruch  gegen den Drittschuldner benötigt.

Der BGH begründet dies mit dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes für Pfändungsgläubiger.

Die Höchstpersönlichkeit der Abgabe der Steuererklärung darf nicht dazu führen, dass der Gläubiger sein Pfändungspfandrecht nicht durchsetzen kann, wenn sich der Schuldner weigert, notwendige Erklärung abzugeben.

Eine Pflicht des Vollstreckungsschuldners zur Abgabe dieser Erklärung wird vom BGH aus dem durch die Pfändung entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger hergeleitet. Hierzu gehöre auch entsprechend § 836 III 2 und 3 ZPO die vollstreckbare Verpflichtung des Schuldners, den überwiesenen Steuererstattungsanspruch durch Festsetzung der Einkommensteuer zu betreiben.

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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