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SanInsFoG und StaRuG als Grundlagen

 

Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz startete das neue Gesetz im September 2020 mit einem Referententwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). 

Kernstück ist das in Art.1 vorgesehene Gesetz über die Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRuG-RefE). Vorangestellt sind Vorschriften zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement (§ 1 StaRuG-RefE). 

Geschäftsführer werden verpflichtet fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen zu wachen.  Das ist nicht völlig neu, sondern entspricht dem (alten) Art. 91 Abs.2 AktG für Aktiengesellschaften. 

Weitere Vorschriften dienen dem Zugang zu Restrukturierungsmaßnahmen- außerhalb eines Insolvenzverfahrens- zur Abwendung der Insolvenz und Sicherstellung der Bestandsfähigkeit der Unternehmen. Es unterstellt eine Eigenverwaltung und dass die Geschäftsleitung die Kontrolle über die Vermögenswerte und den täglichen Betrieb behält. Kernstück einer Restrukturierung ist der Restrukturierungsplan (§§ 4 -28 StaRuG-RefE). 
Er definiert die Ziele des Restrukturierungsvorhabens. 

Der Restrukturierungsplan ist ähnlich wie ein Insolvenzplan- nur außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens einsetzbar.



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