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Insolvenzrecht A bis Z
Restrukturierung: gesetzliche Regelung- Restrukturierungsplan

I. Neue gesetzliche Regelung

Das neue Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz(StaRUG) gibt es seit dem 01.01.2021.  Die vorbeugende Sanierung wurde  mit den Sanierungswerkzeugen außerhalb eines Insolvenzverfahrens leichter.  

II. Anzeige des Restrukturierungsvorhabens

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht.

Der Anzeige sind beizufügen:

  •  der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder, sofern ein solcher nach dem Stand des angezeigten Vorhabens noch nicht ausgearbeitet und ausgehandelt werden konnte, ein Konzept für die Restrukturierung, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Restrukturierung (Restrukturierungsziel) sowie die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Restrukturierungsziels in Aussicht genommen werden
  •  eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, an dem Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen und
  •  eine Darstellung der Vorkehrungen, welche der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
  •  Der Schuldner hat bei der Anzeige zudem anzugeben, ob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen, insbesondere, weil deren Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch einen Restrukturierungsplan gestaltet oder die Durchsetzung dieser Forderungen durch eine Stabilisierungsanordnung vorübergehend gesperrt werden sollen. Anzugeben ist auch, ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturierungs-ziel nur gegen den Widerstand einer nach Maßgabe des § 11 zu bildenden Gruppe durchgesetzt werden kann. Des Weiteren sind frühere Restrukturierungssachen unter Angabe des befassten Gerichts und Aktenzeichens anzugeben.

II. Drei Fragen zum Restrukturierungsplan und drei Antworten

  1. Was kann der Restrukturierungsplan?

    Der Plan kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens beseitigen, ohne dass das Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss und ohne dass durch Bekanntmachungen in der Öffentlichkeit der Ruf des Unternehmens beschädigt wird.
  2. Was muss ein Restrukturierungsplan enthalten?

    Der Restrukturierungsplan muss einen darstellenden und einen gestaltenden Teil haben, die im wesentlichen folgendes enthalten. 

    a) Im darstellenden Teil: 
  • Informationen zur finanzwirtschaftlichen Restrukturierung
  • Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung
  • Rechtliche Anforderungen der Planumsetzung
  • Darstellung der operativen Restrukturierung 
  • Informationen zu Krisenursachen und Sanierungsmaßnahmen
  • Alle betroffenen und nicht betroffenen Gläubiger 
  • Darstellung der Einteilung der Gläubiger in Gruppen
  • Darstellung der Eingriffe in die Rechte der Gläubiger 
  • Vergleichsrechnung der Auswirkungen auf die Planbetroffenen
  • Zustimmungserklärungen der Gesellschafter.

    b) Im gestaltenden Teil: 
  • Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen
  • Veränderung der Rechtsstellung der Gläubiger 
  • Darstellung der Auswirkungen der Restrukturierung auf Beschäftigungsverhältnisse- jedoch keine Einschränkungen der Arbeitnehmerforderungen und Pensionsverpflichtungen 
  • sonstige Planregelungen 

3. Wie läuft die Erstellung, Abstimmung und Bestätigung des Plans und wer muss mitwirken?

-Der Plan wird durch die Geschäftleitung (meist in Zusammenarbeit mit Sanierungsexperten) erstellt und nach Fertigstellung den Planbetroffenen vorgelegt. 
-Die Planbetroffenen stimmen über den Plan ab. 
-Der Plan muss innerhalb jeder Gläubigergruppe von mindestens 75 Prozent der Forderungssumme angenommen werden. 
-Das Restrukturierungsgericht muss eingebunden werden, wenn die Regelungen anfechtungssicher gestaltet werden sollen
-Ein Restrukturierungsbeauftragter muss eingebunden werden, wenn einzelne Gruppen überstimmt werden müssen 

 

Welche Ziele und Pläne haben Sie?

Wir beraten und unterstützen Sie bei der Prävention, Restrukturierung oder Sanierung. 

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. 

 

  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Sanierungsmoderator
  • Wirtschaftsmediator (DIU)
  • Kulzer@pkl.com
  • 0351 8110233
  • Glashütterstraße 101a 
  • 01097 Dresden

01.12.2024 Restrukturierung: Sanierung außerhalb der Insolvenz
Information
  • Restrukturierung: Was ist das?

  • Restrukturierung ist die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder des Unternehmers.  Restrukturierung ist eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
    Kernstück ist ein Restrukturierungsplan nach §§ 2 ff StaRUG.

  • Regelung:
    Die Restrukturierung ist im StARUG geregelt.

  • Ausschlussgründe:
    Es darf keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen.

  • Voraussetzung für eine Restrukturierung mit gerichtlicher Beteiligung:
    Es muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit dargestellt werden.

  • Nachteil:
    Bei der Restrukturierung gibt es kein Insolvenzgeld.
    Das Wahlrecht der Nichterfüllung ungünstiger Verträge (wie im Insolvenzverfahren)  kann nicht ausgeübt werden. In Ansprüche von Arbeitnehmern kann nicht eingegriffen werden.
  • Der Restrukturierungsbeauftragte und Berater:
    Der Restrukturierungsbeauftragte braucht Spezialkenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht,  ist sanierungserfahren und hat meist kaufmännisches und betriebswirtschaftliche Kenntnisse bzw arbeitet in Teams, die diese Qualifikationen erfüllen.

  • Weitere Qualifikation des Beraters
    Der Beauftragte/Berater muss gut kommunizieren können und alle erforderlichen Beteiligten in die Restrukturierung frühzeitig einbinden

  • Was setzt eine erfolgreiche Restrukturierung voraus?
    -Anzeige des Restrukturierungsvorhabens an das Restrukturierungsgericht-
  • -Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist erforderlich (ist streitig) 
  • Fortführungswille- und Fortführungsmöglichkeit
  • -Qualifizierte Geschäftsleitung
  • -Ursachenanalyse und - darstellung
  • -Massnahmenkatalog
  • -Mehrheit der Gläubiger stimmt zu
  • -Umsetzung des Plans
  • -Überwachung der Umsetzung
  • -Vermeidung strafrechtlichen Handeln

    Rechtsfolgen der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht

    Pflicht des Geschäftsführers zum Betreiben der Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers, § 32 (1) StaRUG
    Pflicht des Gfü zur Wahrnehmung der Interessen der Gläubigergesamtheit.

    Die Insolvenzantragspflicht besteht während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache, § 42 (1) StaRUG nicht- aber es besteht die Pflicht zur Anzeige des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, § 42(1) S.2 StaRUG.
  • Die Nichtanzeige der Insolvenzreife im Restrukturierungsverfahren ist strafbar, § 42 (3) StaRUG

    Sie wollen Ihr Unternehmen restrukturieren und benötigen einen Restrukturierungsbeauftragten oder Berater oder einen Restrukturierungsgeschäftsführer oder einen Sanierungsmoderator?

  • Ich kann Ihnen helfen.

 

Hermann Kulzer MBA
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Wirtschaftsmediator (uni DIU)

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Wirtschaftsmediator

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