|
Genossenschaft: Haftung des Vorstands |
Auch die Haftung des Vorstandes nach § 34- GenG setzt ein Verschulden voraus. Zu dieser Bestimmung hat das Reichsgericht (RGZ 163, 200, 208/9) ausgeführt: An die Sorgfaltspflicht der Verwaltungsträger einer Genossenschaft müsse ein sachlicher (nach RG JV7 1931, 4-0, 41/42 ein objektiver) Maßstab angelegt werden. Das folge daraus,daß die Verwaltungsmitglieder einer Genossenschaft nach§ 34 Abs. 1, § 41 Abs. 1 GenG "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" anzuwenden haben. Es sei dasjenige Maß von Sorgfalt zu verlangen, das nach der Lehenserfahrung ein ordentlicher Geschäftsmann regelmäßig anwende. |
|
|