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Insolvenzrecht A bis Z
Aussetzung Insolvenzantragspflicht
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endete am 30. APRIL 2021 und damit DIE AUSNAHME  ZUR INSOLVENZANTRAGSPFLICHT.

AB DEM 1. 05 2021 müssen Unternehmen bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen FRISTGERECHTEN INSOLVENZANTRAG zu stellen. 

Unter nachfolgenden Bedingungen galt die Verlängerung der Insolvenzantragsaussetzungspflicht bis zum 30.4.2021:

  • Die finanzielle Schieflage war coronabedingt
  • Staatliche Hilfszahlungen waren beantragt und die Auszahlung stand in Aussicht
  • Die ausstehenden Hilfszahlungen waren ausreichend, die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens zu beseitigen. 


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11