Der Gläubigerausschuss hat erst durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus dem Jahre 2012 eine erhebliche Aufwertung erfahren. Denn durch das ESUG wurde den Gläubigern erstmals ein Mitspracherecht bei der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/ Sachwalters durch das Gericht eingeräumt.
Die Insolvenzordnung kennt drei Arten von Gläubigerausschüssen:
1. Vorläufiger Gläubigerausschuss (§§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a, 22a InsO), ist einzusetzen, wenn bestimmte Größenmerkmale in § 22a Abs.1 InsO vorliegen.
- Interims-Gläubigerausschuss (§ 67 InsO)
- endgültiger Gläubigerausschuss (§ 68 InsO).
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