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Anlagevermittlung und Anlageberatung |
OLG München, Hinweisbeschluss v. 13.07.2020 – 8 U 2610/20
Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung
Zur Abgrenzung von Anlagevermittlung einerseits und Anlageberatung andererseits kann auf die gesetzlichen Definitionen in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a KWG, die im Einklang mit der schon vor Inkrafttreten des KWG zur vertraglichen Haftung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen(ebenso BGH BeckRS 2012, 14187), zurückgegriffen werden. (Rn. 6).
Danach ist
Anlagevermittlung "die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten",
Anlageberatung dagegen "die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird." (Rn. 6 – 14).
Anders als eine Anlagegesellschaft muss ein Anlageberater ohne besondere Anhaltspunkte nicht schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (ebenso BGH BeckRS 2011, 29428); das gilt erst recht für einen freien Anlagevermittler. (Rn. 32). |
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