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Restrukturierungsbeauftragter nach dem StaRUG
  1. Restrukturierungsbeauftragter

    Der Restrukturierungsbeauftragte begleitet in bestimmten Fällen Unternehmenssanierungen nach dem StaRUG, einem Gesetz, das zur präventiven Sanierung außerhalb einer Insolvenzreife und eines Insolvenzverfahrens geschaffen wurde.  
    Neben der notwendigen Bestellung kann auf Antrag auch ein fakulatativer Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden, § 77 Abs.1 StaRUG- das dürfte aber äußerst selten passieren. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen daher den  Normalfall.
  2. Antrag

    Der Restrukturierungsbeauftragte wird nur auf Antrag durch das Restrukturierungsgericht bestellt, entweder auf Antrag der Schuldners oder auf Antrag eines gemeinschaftlichen Gläubigerantrags, wenn diese  voraussichlich mehr als 25 Prozent der Stimmrechte in  einer Gruppe haben.
    .
  3. Grundsatz: Eigenverantworlichkeit des Schuldners

    Im Grundsatz soll der Schuldner im Rahmen des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen  (StrRUG)eigenverantworlich die Sanierung übernehmen. Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit dar, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
    a) Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen  werden berührt; § 73 Abs.1 Nr.1 StaRUG
    b) Es wird eine Stabilisierungsanordnung beantragt gemäß § 73 Abs.1 Nr.1 StaRUG
    c) Eine Planüberwachung ist vereinbart, § 73 Abs.1 Nr. 3 StaRUG
    d) Ein vorgelegter Plan ist wahrscheinlich nur gegen den Widerstand von Inhabern von Restrukturierungs-forderungen oder Absonderungsanwartschaften erreichbar, § 73 (2) StaRUG.
  4. Instrumente des StaRUG und Voraussetzungen 

    Das StaRUG bietet für den Schuldner Verfahrenshilfen für einen (im Wesentlichen) außergerichtlichen Sanierungsprozess. 
  5. Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten

    Der Restrukturierungsbeauftragte ist ein unabhängiges Kontoll- und Vermittlungsorgan. Das Gericht bestimmt den Aufgabenumfang des Rb:
    a) Prüfung
    aa) Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, § 76 Abs.2 StaRUG
    bb) Prüfung der Forderungen, Sicherheiten, Absonderungsanwartschaften, Haftung nach § 75 Ab.4 StaRUG
    cc)Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine erlassene Stabilisierungsanordnung noch vorliegen, § 76 Abs.2 Nr.  1 StaRUG
    b) Überwachung
    Überwachung der Geschäftsführung, § 76 Abs.2 Nr. 2 lit a StaRUG
    c) Geldverwaltung
    Entgegennahme der eingehenden  Gelder durch den Rb, § 76 Abs.2 Nr. 2 StaRUG
    d) Zahlungen
    Zahlungen erfolgen nur noch durch den Rb, § 76 Abs.2 Nr. 2 lit. b StaRUG
  6. Pflichten des Restrukturierungsbeauftragten

    a) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
    Der Restrukturierungsbeauftrage muss unabhängig und unparteiisch sein.
    b) Gebotene Sorgfalt
    Der Rb muss mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit arbeiten, ansonsten besteht unter Umständen eine Schadensersatzpflicht, § 75 (4) StaRUG.
    c) Auskunft
    Der Rb steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgericht, § 75(1) S.1 StaRUG. Der Rb hat dem Restrukturierungsgericht auf Anforderung jederzeit Auskunft zu gewähren.
    d) Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
    DerRB muss dem Gericht anzeigen, wenn die Restrukturierung unzulässig wird und daher aufzuheben ist ( §76 Abs.1 StaRUG). Das ist bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Fall. 
  7. Qualifikation und Anforderungen an den Restrukturierungsbeauftragten

    a) Vorgaben nach § 74 (1) StaRUG
    Der RB muss ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation sein, die von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist. 
    b) Vorschlagsrecht
    Der Schuldner kann den Restrukturierungsbeauftragten vorschlagen - ebenso besteht das Vorschlagsrecht für 25 Prozent der Restrukturierungsgläubiger.
  8. Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten

    Die Vergütung des Rb erfolgte grundsätzlich auf Grund angemessener Stundensätze (§ 81 Abs.1 StaRUG), wobei bei der Bemessung die Unternehmensgrösse, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und die Qualifikation des Beauftragten und seine Mitarbeiter zu berücksichtigen ist. Die Regelvergütung soll sich bis zu 350 Euro/Stunde belaufen und für qualifzierte Mitarbeiter auf 200 Euro/Stunde. 
    Ausnahmen von der Stundensatzhonorierung bestehen wenn sich die Beteiligten über die Vergütung einig sind, § 83 Abs.1 S.1 Nr. 1 StaRUG oder wenn das Verfahren besonders komplex ist , § 83 Abs.1 S.1 Nr. 3 StRUG.

Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator(uni DIU) kulzer@pkl.com, 0351/ 8110233 (Bearbeitung am 8.22022) 

06.03.2022 Der Restrukturierungsbeauftragte im Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG
Information
  1. Restrukturierungsbeauftragter

    Der Restrukturierungsbeauftragte begleitet in bestimmten Fällen Unternehmenssanierungen nach dem StaRUG, einem Gesetz, das zur präventiven Sanierung außerhalb einer Insolvenzreife und eines Insolvenzverfahrens geschaffen wurde.  
    Neben der notwendigen Bestellung kann auf Antrag auch ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden, § 77 Abs.1 StaRUG - das dürfte aber äußerst selten passieren. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen daher den  Normalfall.

  2. Antrag

    Der Restrukturierungsbeauftragte wird nur auf Antrag durch das Restrukturierungsgericht bestellt, entweder auf Antrag der Schuldners oder auf Antrag eines gemeinschaftlichen Gläubigerantrags, wenn diese  einen bestimmten Prozentsatz der Stimmrechte haben.
    .
  3. Grundsatz: Eigenverantworlichkeit des Schuldners

    Im Grundsatz soll der Schuldner im Rahmen des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen  (StrRUG)eigenverantworlich die Sanierung übernehmen. Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit dar, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

    a) Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen werden berührt, § 73 Abs.1 Nr.1 StaRUG

    b) Es wird eine Stabilisierungsanordnung beantragt gemäß § 73 Abs.1 Nr.1 StaRUG

    c) Eine Planüberwachung ist vereinbart, § 73 Abs.1 Nr. 3 StaRUG

    d) Ein Restrukturierungsplan ist wahrscheinlich nur gegen den Widerstand von Inhabern von Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften erreichbar, § 73 (2) StaRUG.

  4. Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens  

    Das StaRUG bietet für den Schuldner Verfahrenshilfen für den Restrukturierungsprozess, vgl. § 29 StaRUG: 
    -gerichtliche Durchführung eines Planabstimmungsverfahrens
    -gerichtl. Bestätigung des Restrukturierungsplans
    -gerichtl. Vorprüfung von planbetreffenden Fragen
    -gerichtl. Einschränkung der individuellen Rechtsdurchsetzung

  5. Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten

    Der Restrukturierungsbeauftragte (Rb)  ist ein unabhängiges Kontroll- und Vermittlungsorgan. Das Gericht bestimmt den Aufgabenumfang des Rb:

    a) Prüfung
    aa) Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, § 76 Abs.2 StaRUG
    bb) Prüfung der Forderungen, Sicherheiten, Absonderungsanwartschaften, Haftung nach § 75 Abs.4 StaRUG
    cc) Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine erlassene Stabilisierungsanordnung noch vorliegen, § 76 Abs.2 Nr.  1 StaRUG

    b) Überwachung
    Überwachung der Geschäftsführung, § 76 Abs.2 Nr. 2 lit a StaRUG

    c) Geldverwaltung
    Entgegennahme der eingehenden Gelder durch den Rb, § 76 Abs.2 Nr. 2 StaRUG

    d) Zahlungen
    Zahlungen erfolgen nur noch durch den Rb, § 76 Abs.2 Nr. 2 lit. b StaRUG.

  6. Pflichten des Restrukturierungsbeauftragten

    a) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
    Der Restrukturierungsbeauftrage muss unabhängig und unparteiisch sein.

    b) Gebotene Sorgfalt
    Der Rb muss mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit arbeiten, ansonsten besteht unter Umständen eine Schadensersatzpflicht, § 75 (4) StaRUG.

    c) Auskunft
    Der Rb steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts, § 75(1) S.1 StaRUG. Der Rb hat dem Restrukturierungsgericht auf Anforderung jederzeit Auskunft zu gewähren.

    d) Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
    Der RB muss dem Gericht anzeigen, wenn die Restrukturierung unzulässig wird und daher aufzuheben ist ( § 76 Abs.1 StaRUG). Das ist bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Fall. 

  7. Qualifikation und Anforderungen an den Restrukturierungsbeauftragten

    a) Vorgaben nach § 74 (1) StaRUG
    Der RB muss ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation sein, die von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist. 

    b) Vorschlagsrecht
    Der Schuldner kann den Restrukturierungsbeauftragten vorschlagen - ebenso besteht das Vorschlagsrecht für Restrukturierungsgläubiger, wenn sie 25 Prozent Stimmrechte haben. 

  8. Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten

    Die Vergütung des Rb erfolgte grundsätzlich auf Grund angemessener Stundensätze (§ 81 Abs.1 StaRUG), wobei bei der Bemessung die Unternehmensgrösse, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und die Qualifikation des Beauftragten und seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen ist. Die Regelvergütung soll sich bis zu 350 Euro/Stunde belaufen und für qualifzierte Mitarbeiter auf 200 Euro/Stunde. 
    Ausnahmen von der Stundensatzhonorierung bestehen, wenn sich die Beteiligten über die Vergütung einig sind, § 83 Abs.1 S.1 Nr. 1 StaRUG oder wenn das Verfahren besonders komplex ist, § 83 Abs.1 S.1 Nr. 3 StRUG.

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator (DIU)

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